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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Ein Ermessen steht der Behörde bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu, und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist angesichts der Gefahr für die Allgemeinheit gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |