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Die Verkaufsverpflichtung nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG stellt keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, mit der der Gesetzgeber seinen Regelungsspielraum nicht überschritten hat. Das dem öffentlichen Nutzer eingeräumte Ankaufsrecht führt zu einem angemessenen Interessenausgleich. Die Behandlung der Eigentümer von Verkehrsflächen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz widerspricht auch nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und steht mit den Anforderungen des Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK in Einklang. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |