|
Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu, und die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit rechtfertigt die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |