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Wird die Kausalität zwischen einem Verkehrsunfall und den danach vorliegenden Schäden im Einzelnen bestritten, obliegt es dem Kläger, die Ursächlichkeit nachzuweisen. Hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher vorhanden waren. Der Geschädigte muss die Beseitigung des Vorschadens konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, welcher eingrenzbarer Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |