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Dem Kläger obliegt nach den allgemeinen Beweislastregeln der Beweis, dass ein an seinem Pkw entstandener Schaden durch einen von dem Beklagten gefahrenen Lkw verursacht wurde. Gelingt dieser Beweis nicht, weil es gleichermaßen möglich ist, dass sich der schadensverursachende Gegenstand bereits auf der Fahrbahn befand und vom Lkw hochgewirbelt wurde, ist die Klage abzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |