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1.) Verkehrssicherungspflicht: Anforderungen an den Eigentümer, Vorkehrungen gegen Stolpergefahren auf dem Grundstück in der Nähe des öffentlichen Gehwegs zu treffen, und an die Verkehrsteilnehmer, die eigenen Sicherheitsbelange durch aufmerksames Verhalten selbst zu wahren. 2.) Es spricht gegen die Annahme einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle, wenn an einem Wohn- und Geschäftshaus (hier: keine eigentliche Einkaufsstraße, Bereich mit gemischter Bebauung) ein Kellerlichtschacht, dessen Umrandung wenige Zentimeter aus der Pflasterung herausragt, deutlich wahrnehmbar ist. (Leitsätze des Gerichts) |