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Ein Kraftfahrer, der durch Handzeichen auf sein Vorrecht als sog. Kreuzungsräumer verzichtet, schafft einen Vertrauenstatbestand, den er durch eigenes Verhalten deutlich beseitigen oder sich mit dem anderen Verkehrsteilnehmer dahingehend verständigen muss, dass er nun doch nicht mehr auf sein Vorrecht verzichten will. Fährt er ohne weitere Verständigung wieder an, verletzt er das durch sein eigenes Verhalten geschaffene Vertrauen. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG kann in einem solchen Fall zu einer überwiegenden Haftung des Verzichtenden führen, während dem anderen lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzulasten ist, wenn ein Verschulden nicht feststellbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |