Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 25.10.2012: Zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine freie Werkstatt oder eine Werkstatt in anderer Stadt bei Kfz-Reparatur




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.10.2012 - 26 C 14636/11) hat entschieden:

   Die Verweisung eines Geschädigten auf eine freie Fachwerkstatt ist unzumutbar, wenn die Herstellergarantie bei Durchrostung gefährdet wäre und das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt erst etwas über drei Jahre alt war. Ebenso ist es unzumutbar, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in einer anderen Stadt verweisen zu lassen, insbesondere angesichts der Reparaturmöglichkeiten in einer Großstadt wie Düsseldorf.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2012

durch den Richter am Amtsgericht X für Recht erkannt:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.299,63 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.08.2011 zu zahlen.

2.

Weiterhin werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 98,80 € gegenüber Rechtsanwalt T freizustellen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Anspruchsgrundlagen sind die Bestimmungen des § 115 VVG, soweit die Beklagte zu 1.) in Anspruch genommen wird, und die Regelungen der §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2.) richtet.

Die Beklagten haften als Gesamtschuldner.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Unfall durch die Beklagte zu 2.) schuldhaft verursacht worden ist, wogegen sich der Unfall für den Zeugen B als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat.

Die Zeugin B2 hat bei ihrer Vernehmung den Unfallverlauf, wie er von Klägerseite vorgetragen worden ist, im Wesentlichen bestätigt. Danach ist der Zeuge B mit dem Fahrzeug der Klägerin auf der mittleren Fahrspur der Q-Straße vor der Kreuzung W an einer Reihe von Pkw vorbeigefahren, die sich auf der Linksabbiegerspur befanden. Es ist dann zu einer Berührung gekommen. Die Zeugin hat dann die Geräusche einer Berührung auf der linken Seite des klägerischen Fahrzeuges als Fahrgast mitgekommen.

Es bestehen keine Hinweise, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen. Die Zeugin war nach dem persönlichen Eindruck des Richters bei ihrer Aussage erkennbar bemüht, der Wahrheit entsprechend auszusagen. Das Gericht muss auch davon ausgehen, dass die Zeugin unbeteiligt ist und kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreites zu Gunsten der Klägerin hat.

Die Richtigkeit der Zeugenaussage der Zeugin wird im Übrigen bestätigt durch den Zeugen B, der unabhängig von der Zeugin in einem anderen Beweisaufnahmetermin den Unfallablauf in gleicher Weise geschildert hat, wenn auch diese Aussage des Fahrers allein nicht zur Bildung der Überzeugung des Gerichtes gereicht hätte. Der Zeuge ist unfallbeteiligt.

Die Überzeugung des Gerichtes ist auch nicht beeinträchtigt aufgrund der Darstellung der Beklagten zu 2.) bei ihrer Parteivernehmung. Diese hat zumindest bekundet,

dass auch sie ein leichtes Geräusch eines Zusammenstoßes bemerkt hat. Auch die Art der Beschädigung an den beiden beteiligten Fahrzeugen spricht eindeutig für die Unfallschilderung der Klägerin, denn ein Schaden an Heck des vorbeifahrenden Fahrzeuges der Klägerin kann nur dann entstanden sein, wenn sich die Beklagte zu 2.) mit ihrem Fahrzeug in der Warteschlange auf der linken Fahrspur nach rechts bewegt hat.

Das Gericht geht auch davon aus, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden unfallbedingt sind.

Die Beklagten haben dies zwar im Rechtsstreit in Abrede gestellt, doch ist dies nicht beachtlich, denn vorgerichtlich hat die Beklagte zu 1.) diesbezüglich keine Einwendungen erhoben und darüber hinaus Schaden unter Zugrundelegung einer Quote von 50 % bereits vorgerichtlich reguliert.

Sie ist mit dem entsprechenden Einwand im Rechtsstreit nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum propium ausgeschlossen.

Die Klägerin kann den Schadenersatz auch in der geltend gemachten Höhe beanspruchen.

Die Klägerin hat ihren Schaden mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt. Die Beklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass die von dem Sachverständigen M ermittelten Stundensätze denen einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen.

Soweit die Beklagten die Höhe der Stundensätze beanstandet haben und die Klägerin im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf die Stundensätze einer freien Fachwerkstatt verweisen wollen, folgt das Gericht den Beklagten nicht.

Das Gericht hält es im vorliegenden Fall für unzumutbar, dass die Klägerin sich auf die von den Beklagten benannte Reparaturmöglichkeit durch die Firma L in Duisburg verweisen lassen muss.

Zum einen geht das Gericht diesbezüglich nicht von einer gleichwertigen Reparaturmöglichkeit aus, denn unwidersprochen von den Beklagten hat die Klägerin vortragen lassen, dass zumindest die Herstellergarantie bei Durchrostung im Fall einer Reparatur dieser Firma gefährdet gewesen wäre. In Anbetracht des Alters des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt von etwas über drei Jahren, wird dies zu einer Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung.

Auch ist es nach Ansicht des Gerichtes unzumutbar, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in einer anderen Stadt verweisen zu lassen, dies in Anbetracht der Reparaturmöglichkeiten in einer Großstadt wie Düsseldorf.

Zur Höhe der Forderung verweist das Gericht auf die schlüssige Darstellung des Klägervertreters.

Die Hauptforderung besteht danach in Höhe von 1.299,63 €.

Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Beklagten haben auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu erstatten. Es handelt sich diesbezüglich um einen adäquat kausalen Schaden.

Der Anspruch ist in der geltend gemachten Höhe begründet. Das Gericht folgt diesbezüglicher Berechnung des Klägervertreters.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den Bestimmungen der §§ 708 ff. ZPO.

Streitwert: 1.299,63 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2012/26_C_14636_11_Urteil_20121025.html - DE:AGD:2012:1025.26C14636.11.00

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