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Die Anordnung eines Fahrtenbuches nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Bei Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass der Fahrer festgestellt werden kann; eine verspätete Anhörung schließt die Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung nicht ursächlich war, weil der Halter ohnehin nicht mitwirken wollte. Die Fahrtenbuchauflage kann auf den gesamten Fahrzeugpark erstreckt werden, wenn der Halter wiederholt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch bewusst unklare Angaben vereitelt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |