Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 23.10.2012: Fahrtenbuchauflage für Firmenfahrzeuge bei wiederholter Nichtbenennung des Fahrers und erhöhter Mitwirkungspflicht des Kaufmanns




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 23.10.2012 - 2 K 2074/11) hat entschieden:

   Die Anordnung eines Fahrtenbuches nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Bei Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass der Fahrer festgestellt werden kann; eine verspätete Anhörung schließt die Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung nicht ursächlich war, weil der Halter ohnehin nicht mitwirken wollte. Die Fahrtenbuchauflage kann auf den gesamten Fahrzeugpark erstreckt werden, wenn der Halter wiederholt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch bewusst unklare Angaben vereitelt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch Fahrzeughalter
und
Fahrtenbuch und Fahrzeughalter

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleisung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Voraussetzungen zur Anordnung von Fahrtenbüchern für den Fahrzeugpark der Klägerin nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsverordnung - StVZO - liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Das ist hier der Fall. Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1004 wurde am 30.08.2010 um 1.38 Uhr in C2. auf der B 103, km 4.599 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 33 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41, 49 StVO, § 24 StVG; 11.3.6 des Bußgeldkatalogs.

Die Ermittlung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.

Bei ihren Ermittlungen darf die Behörde Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung auch an den Erklärungen des Rechtsanwalts - ausrichten. Der Fahrzeughalter kann insbesondere durch seine Angaben, etwa durch die Benennung eines überschaubaren Personenkreises, zu dem der verantwortliche Fahrer gehört, zusätzliche Ermittlungen erforderlich machen, bei deren Unterblieben die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht mehr rechtmäßig erfolgen kann. Lehnt der Fahrzeughalter aber die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen der Behörde gehört es grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß) benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.

Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

Nach diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Es wurden hier vielmehr von der zuständigen Bußgeldstelle alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Dennoch war seine Ermittlung bei der Klägerin nicht möglich: Die Klägerin erhielt unter dem 15.09.2010 von der zuständigen Bußgeldbehörde Landkreis Q. einen Anhörungsbogen. Sie war daraufhin nicht bereit, an der jeweils erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Die Klägerin gab zwar an, dass das Fahrzeug Herrn N2. J. zur Verfügung gestanden habe. Ein Vergleich des Fahrzeugführers zur Tatzeit mit dem beim Einwohnermeldeamt hinterlegten Foto des Herrn J. ergab jedoch, dass es sich bei Herrn J. offensichtlich nicht um den betroffenen Fahrzeugführer gehandelt hat. Einer Vorladung als Zeuge durch das Polizeikommissariat O3. , das die Bußgeldbehörde des Landkreises Q. mit Schreiben vom 02.11.2010 zur Ermittlung des Fahrzeugführers gebeten hatte, kam Herr J. nicht nach. Bei dieser Vorgehensweise handelt es bei der Klägerin um keinen Einzelfall. Mit den wortgleichen Einlassungen der Klägerin konnten in zahlreichen, bei Gericht anhängig gewesenen Verfahren nach einem immer gleichen Muster die begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht geahndet werden. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin immer wieder durch bewusst unklare und irreführende Angaben die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit Fahrzeugen ihres Fuhrparks begangen werden, vereitelt hat.

Dass der Anhörungsbogen dabei der Klägerin nach dem Verstoß am 30.08.2010 erst am 15.09.2010 und damit knapp nach Verstreichen der Zwei-Wochen-Frist zugegangen ist, ist hierfür unschädlich. Denn diese Frist gilt bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, nicht. Bei Firmenfahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Denn es kann letztlich nicht Aufgabe der ermittelnden Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.04.2010 - 8 A 1830/10 -, vom 15.10.2009 - 8 A 817/09 - und vom 10.02.2009 - 8 B 1787/08 -, n.v. unter Hinweis auf OVG Bremen, Beschluss vom 12.01.2006 - 1 A 236/05 - juris im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 27989/93 -, NWVBl. 1995, 388; dazu Bay. VGH, Beschlüsse vom 29.04.2008 - 11 CS 07.3429 -, juris und vom 01.07.2009 - 11 CS 09.1177 -, juris.

Die genannten Mitwirkungsobliegenheiten setzen im Übrigen nicht voraus, dass dem Halter eine zweifelsfreie Identifizierung des Fahrzeugführers möglich gewesen ist. Insoweit kann letztlich dahinstehen, von welcher Qualität das der Klägerin Radarmessfoto gewesen ist. Die genannten Obliegenheiten eines Fahrzeughalters bestehen vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung eines Verkehrsdelikts nicht erforderlich ist und häufig auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein (aussagekräftiges) Foto vorgelegt wird.

Dies gilt insbesondere für Firmenfahrzeuge eines Kaufmanns, wie es die Klägerin ist, da sie nämlich aufgrund der bestehenden Buchführungs- und Dokumentationspflicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Dies rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die handelsrechtlichen Verpflichtungen eines Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen" (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.

Vgl. OVG NRW; Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335; OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2007 - 8 B 2746/06 -.

Die Ordnungswidrigkeitenbehörde konnte daher auch nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin - wieder einmal - nicht bereit war, an der Aufklärung mitzuwirken.

Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Fahrtenbuchauflage nicht auf das Tatfahrzeug O. . -V. 1004 begrenzt, sondern auf alle auf die Klägerin zugelassene Fahrzeuge erstreckt hat, die zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht von einer anderweitigen Fahrtenbuchauflage erfasst waren (so die Fahrzeuge O. . -V. 1001 und O. . -V. 1003). Sind mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden, so ist die Behörde nicht daran gehindert, die Fahrtenbuchauflage auf sämtliche Fahrzeuge zu erstrecken, auch wenn mit anderen Fahrzeugen bislang noch keine nicht aufklärbare Verkehrsübertretung begangen worden ist.

Unverhältnismäßig ist die Fahrtenbuchauflage aber dann, wenn die Auflage auf mehrere Fahrzeuge des Halters erstreckt worden ist, obwohl die Zuwiderhandlung nur mit einem Fahrzeug begangen wurde und die Behörde nicht geprüft hat, ob bei künftigen Verkehrsverstößen mit den übrigen Fahrzeugen deren Fahrer wahrscheinlich ebenfalls nicht festgestellt werden können.

Eine Anordnung, die mehrere oder alle Fahrzeuge eines Halters betrifft, stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dies setzt voraus, dass die Behörde für ihre Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklärt. Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist es dabei, dass Art und Umfang des Fahrzeugparks geklärt werden, um abschätzen zu können, ob Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu befürchten sind.

Hiervon ausgehend hat der Beklagte ermessensfehlerfrei die Fahrtenbuchauflage auf mehrere Fahrzeuge, insbesondere auch auf die Nutzfahrzeuge der Klägerin erstreckt. Zunächst hat er Art und Umfang des Fahrzeugparks geklärt, indem er die auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuge ermittelt hat, die Klägerin hierzu angehört hat und auch nicht die Fahrtenbuchauflage pauschal auf sämtliche Fahrzeuge der Klägerin erstreckt hat, sondern die betroffenen Fahrzeuge in seinem Bescheid vom 05.08.2011 konkret mit dem amtlichen Kennzeichen benannt. Vorliegend ist auch nicht nur mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1004 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden. Auch die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1001 und O. . -V. 1003 sind wiederholt im Straßenverkehr durch Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden. So sind seit dem Jahre 2008 immer wieder mit Fahrzeugen aus dem Fahrzeugpark der Klägerin Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden, die nicht aufgeklärt werden konnten. Am 27.05.2008, am 30.06.2008, am 14.01.2009, am 07.10.2009, am 06.04.2010, am 30.08.2010, am 29.10.2010 und am 06.11.2010 wurden mit den Fahrzeugen der Klägerin mit den amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1001, O. . -V. 1003 und O. . -V. 1004 die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, ohne dass diese - wie auch im Urteil der Kammer vom 24.06.2010 - 2 K 2850/09 - festgestellt worden ist - an der Ermittlung der Fahrzeugführer durch eine zutreffende Benennung des Tatzeitfahrer mitgewirkt hätte.

Es ist auch zu erwarten, dass in Zukunft solche Verstöße mit Fahrzeugen der Klägerin unaufgeklärt bleiben. Dies ergibt sich bereits aus dem Verhalten der Klägerin, das sie seit Jahren in Bußgeldverfahren an den Tag legt. Wie auch den anderen beim Verwaltungsgericht Minden entschiedenen Verfahren (3 K 78/02, 3 K 1161/02, 3 K 5454/03, 2 K 2850/09) zu entnehmen ist, war sie nie bereit an der jeweils erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Die Klägerin teilte zwar mit, wem das Fahrzeug zum jeweiligen Tatzeitpunkt angeblich zur Verfügung gestanden hat. Wie auch anlässlich des vorliegenden Verkehrsverstoßes am 30.08.2010 ließen sich die benannten Personen in wortgleichen Schreiben dahin ein, dass ihnen das Fahrzeug zwar zur Verfügung gestanden habe. Sie könnten sich aber nicht daran erinnern, zu schnell gefahren zu sein, da sie sich immer an die vorgeschriebene Geschwindigkeiten hielten. Erst später stellte sich heraus, dass diese Personen nicht die Fahrer sein konnten bzw. waren. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin nicht dazu bereit ist, in Ordnungswidrigkeitenverfahren wirksame Hinweise auf die Fahrer zu geben, vielmehr sogar durch bewusst unklare und irreführende Angaben nach einem identischen "Muster" die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeiten zu vereiteln. Da im Hinblick auf dieses an den Tag gelegte Verhalten der Klägerin angenommen werden kann, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße unaufgeklärt bleiben, ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für mehrere Fahrzeuge der Klägerin eine Fahrtenbuchauflage verfügt hat. Der Beklagte war auch nicht gehalten, die Fahrtenbuchauflage auf die Personenkraftwagen der Klägerin zu beschränken. Da auch ein Nutzfahrzeug betroffen gewesen ist, konnte der Beklagte die Fahrtenbuchauflage auch auf die Nutzfahrzeuge der Klägerin erstrecken.

Letztlich ist auch die Anordnung, jeweils für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, nicht unverhältnismäßig. Sie ist als Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs geeignet zu erreichen, dass künftig - zumindest innerhalb der sechs Monate der Fahrtenbuchführung - die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Dazu ist sie auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist insofern nicht ersichtlich. Die Fahrtenbuchauflage ist zudem auch angemessen. Die - hier den Anlass gebende - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 30.08.2010 um 33 km/h stellt - wie auch die übrigen Verkehrszuwiderhandlungen - einen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht dar, der die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Er wäre gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zu FeV mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen.

Die Bestimmung der Ersatzfahrzeuge, für die die Fahrtenbuchauflage gelten soll, beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Die weiteren in der Verfügung bestimmten Einzelheiten zur Führung eines Fahrtenbuchs und die Pflicht zu seiner Aufbewahrung und Vorlage ergeben sich aus § 31a Abs. 2 und Abs. 3 StVZO.

Die im Bescheid ebenfalls enthaltene Kostenentscheidung gem. § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem Gebührentarif Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt ist nicht zu beanstanden. Die Einzelgebühr von 30,00 € pro Fahrzeug liegt am unteren Ende des nach der Nr. 252 möglichen Gebührenrahmens, der sich von 21,50 € bis 200,00 € bewegt. Der Beklagte konnte diese Einzelgebühr auch mit der Anzahl der betroffenen Fahrzeuge multiplizieren, da mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2011 insgesamt neun Fahrtenbücher und nicht nur ein Fahrtenbuch für neun Fahrzeuge angeordnet worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2012/2_K_2074_11_Urteil_20121023.html - DE:VGMI:2012:1023.2K2074.11.00

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