|
Die Haftung des Vermieters für Schäden an einem auf einem vermieteten Stellplatz abgestellten PKW durch eine Dachlawine folgt aus der schuldhaften Verletzung einer besonderen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Diese Pflicht entsteht, wenn der Vermieter durch die Vermietung eines Stellplatzes einen besonderen Verkehr eröffnet und unter außergewöhnlichen Wetterverhältnissen gebotene Sicherungsmaßnahmen wie das Sperren der Parkplätze oder das Aufstellen von Warnhinweisen unterlässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |