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Die Fahrerlaubnis ist dem Inhaber zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Fahrungeeignet ist nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung derjenige, der regelmäßig Cannabis einnimmt, wobei Regelmäßigkeit bei täglichem oder nahezu täglichem Konsum gegeben ist. Unerheblich ist, ob der Konsum unmittelbar vor der Fahrt erfolgte; bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |