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Das Erfordernis des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV, die Gewähr zu bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, verlangt eine gegenüber den Anforderungen an die Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis erhöhte Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung von Verkehrsvorschriften (Abweichung von der Rspr. des 19. Senats des OVG NRW). (Leitsätze des Gerichts) |