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Leichte Unebenheiten eines Verbundsteinpflasters auf einem kombinierten Rad- und Gehweg, die für einen durchschnittlich aufmerksamen Radfahrer ohne weiteres erkennbar sind und eine angepasste Fahrweise ermöglichen, stellen keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Auch ein um 2-3 cm überragender Kanaldeckel, der weithin erkennbar ist und umfahren werden kann, begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |