Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Wuppertal v. 18.10.2012: Zur Beweiswürdigung bei wechselhaftem Aussageverhalten eines Zeugen im Verkehrsunfallprozess




Das Amtsgericht Wuppertal (Urteil vom 18.10.2012 - 31 C 246/11) hat entschieden:

   Bereits nach Erhebung und Würdigung des von den Klägern zum Haftungsgrund angebotenen Beweises durch Vernehmung des Zeugen betrachtet das Gericht die klägerische Unfallschilderung als unbewiesen mit der Folge, dass die Kläger hinsichtlich der ihren Anspruch dem Grunde nach begründenden Tatsachen beweisfällig geblieben sind, wenn der Zeuge ein wechselvolles Aussageverhalten zeigt und seine Bekundungen im Zivilprozess im Gegensatz zu früheren polizeilichen Aussagen stehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern gesamtschuldnerisch auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können eine gegen sie gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagtenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt stehen den Klägern aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.06.2011 gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens, respektive Zahlung eines Schmerzensgeldes zu.

1.

Dabei ergibt sich eine grundsätzliche Haftung des Erstbeklagten als Halter seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges und der Drittbeklagten als Versicherer dieses Fahrzeugs für die eingeklagten Schäden aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, 115 VVG, denn diese Schäden sind beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden und höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG liegt (unstreitig) nicht vor. Sinngemäß gilt dies jedoch auch und gleichermaßen für die Klägerin zu 1) als Halterin ihres Fahrzeuges.

2.

Steht somit die grundsätzliche Haftung der vorgenannten Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden vorliegender Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zulasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

3.

Eine alleinige Haftung einer Partei, aus dem Gesichtspunkt eines unabwendbaren Ereignisses heraus, § 17 Abs. 3 StVG, scheidet aus. Keine Partei konnte den Nachweis für ein unabwendbares Ereignis führen.

Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es nämlich darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre (BGH NJW 1954, 183). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer an Stelle des Zweitbeklagten den Unfall doch vermieden hätte.

Aber auch die Klägerin zu 1) als Halterin ihres unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges haftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Auch sie beruft sich nicht auf höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG und hat nicht nachweisen können, dass der Unfall auf ihrer Seite unabwendbar war. Auch hier ist nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer an Stelle des Klägers zu 2) den Unfall vermieden hätte.

4.

Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges besteht in der Gesamtheit der Umstände, welche, durch die eigene Art des Kraftfahrzeugs begründet, Gefahr in den Verkehr tragen. Sie wird durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. In der Regel wird sie durch Umstände wie Fahrzeuggröße, Fahrzeugbeschaffenheit und Fahrgeschwindigkeit bestimmt (Henschel, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG Rdn. 6). Die abstrakte und konkrete Betriebsgefahr der beiden unfallbeteiligten Pkw ist vorliegend grundsätzlich als vergleichbar hoch einzustufen. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite jedoch so groß, dass dem gegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden (vgl. dazu BGH Versicherungsrecht 1962, 989; OLG Düsseldorf Versicherung 1968, 781).

Dass diese Voraussetzungen im Entscheidungsfall zulasten der Beklagtenseite gegeben wären, haben die Kläger nicht bewiesen. Im Gegenteil.

Auf Klägerseite lastet nämlich neben der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs ein die Betriebsgefahr dermaßen erhöhender Verursachungsbeitrag des Klägers zu 2), dass daneben die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs auf ein nicht mehr berücksichtigungsfähiges Minimum verblasst. Der Kläger zu 2) hat nämlich entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO den Beklagten zu 2) auf der Autobahn und noch dazu im Baustellenbereich, ohne nachvollziehbaren Grund derart ausgebremst, dass diesem, mangels Ausweichmöglichkeiten, nichts anderes übrig blieb, als ebenfalls abzubremsen, wobei ein Vermeiden des Auffahrunfalls weniger dem Geschick, als vielmehr dem Glück des Zweitbeklagten überlassen blieb, dass er nicht hatte. Dabei spielt es, bei unbewiesener Motivlage, letztlich keine Rolle, ob der Kläger zu 2) den von ihm geführten Pkw bis zum Stillstand oder auf eine solche Geschwindigkeit abgebremst hatte, die es ihm arbeitshypothetisch ermöglicht hätte, zwischen den Warnbaken hindurch die für den fließenden Verkehr freigegebene Fahrbahn zu verlassen und in den Baustellenbereich einzufahren.

Beide Möglichkeiten finden nicht das Wohlwollen des Gesetzgebers. Gemäß § 18 Abs. 8 StVO ist auf der Autobahn das Halten, auch auf Seitenstreifen, verboten. Gemäß § 18 Abs. 10 StVO ist die vom Kläger beabsichtigte Ausfahrt von der Autobahn zudem nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel und durch das Pfeilschild oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind, nicht jedoch im Slalomkurs durch die Warnbaken hinweg.

Bereits nach Erhebung und Würdigung des von den Klägern zum Haftungsgrund angebotenen Beweises durch Vernehmung des Zeugen Michalok betrachtet das Gericht die klägerische Unfallschilderung als unbewiesen mit der Folge, dass die Kläger hinsichtlich der ihren Anspruch dem Grunde nach begründenden Tatsachen beweisfällig geblieben sind.

Stand dem Kläger zu 2) bei der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Einlassung vom 01.09.2011 (Bl. 44 ff. d. BA), aus der seinerzeitigen Beschuldigtenrolle im Ermittlungsverfahren heraus, noch ein großzügigerer Gestaltungsfreiraum zu, so unterliegt er als Partei im Zivilprozess im Rahmen der Klagebegründung der prozessualen Wahrheitspflicht.

Vor diesem Hintergrund war es mutig und erweist sich im Ergebnis als für den Erfolg der Klage verheerend, mit gleichem Vorbringen im Zivilprozess zum Beweis auf den Zeugen Michalok zu setzen, dessen wechselvolles Aussageverhalten den nun Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits in Verteidigereigenschaft im Ermittlungsverfahren ausweislich des Schriftsatzes vom 29.12.2011 (Bl. 62 ff. d. BA) nicht verborgen geblieben war.

Hatte der Zeuge N ausweislich der Aufzeichnungen der verkehrsunfallaufnehmenden Polizeibeamten (Bl. 6 d. BA) durch annähernd gleichen Wortlaut wie UB 01 (im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger zu 2)) Angaben zum Unfallhergang gemacht, nämlich dahingehend, dass "der (gemeint der Beklagte zu 2) die ganze Zeit Lichthupe gemacht habe", hat der Zeuge N sich in der polizeilichen Vernehmung vom 16.11.2011 (Bl. 51 bis 53 d. BA) gänzlich anders geäußert. Auf ausdrückliches Befragen, ob der Fahrer (gemeint: der des Beklagtenfahrzeugs) das Fernlicht angehabt oder die Lichthupe betätigt habe, hat der Zeuge N dort bekundet: "Der Wagen fuhr die ganze Zeit mit Fernlicht. Eine Lichthupe habe ich nicht bemerkt!"

Zum Unfall sei es schließlich gekommen "als Herr E dann ziemlich langsam war, da knallte es dann plötzlich".

Auf Frage des vernehmenden Polizeibeamten, ob der hinten fahrende Wagen irgendwie auffällig gefahren sei, hatte der Zeuge N bekundet: "Nein, habe ich nicht bemerkt. Nur das ständige Fernlicht ist mir aufgefallen!".

Wiederum im Gegensatz dazu stehen die Bekundungen des Zeugen N im Termin am 12.07.2012, wo er das Gegenteil zu Protokoll erklärt hat: "Der weiße Wagen hinter uns kam mir da schon auffällig vor. Er schaltete immer wieder das Fernlicht an, für mehrere Sekunden. Dann wieder aus und dann wieder an."

Nachdem der Zeuge N auf Frage des Klägervertreters, ob nur einmal aufgeblendet worden sei oder ob das Fernlicht mehrmals betätigt worden sei, bekundet hat "Das war mehrmals, immer nur so für 3 - 4 Sekunden, dann wieder aus, dann wieder an", erscheint ein Irrtum oder ein Versprecher des Zeugen als Ursache für die auffällige Diskrepanz seiner Angaben ausgeschlossen. Nicht minder ausgeschlossen erscheint es dem Gericht vor dem dargestellten Hintergrund, dem Zeugen N zu glauben, was er im Termin am 12.07.2012 - nun wieder ganz auf Klägerkurs - bekundet hat.

War das klägerische Vorbringen bis hierhin nach Auffassung des Gerichts lediglich unbewiesen, so betrachtet das Gericht es nach Erhebung und Würdigung der auf Antrag der Beklagten erhobenen Beweise durch Vernehmung der Zeugen L und P, denen das Gericht glaubt, als widerlegt, was letztlich auch einem Teilerfolg der Klage entgegensteht.

Inhaltlich sowohl miteinander, als auch mit dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten übereinstimmend, haben die Zeugen L und P eine normale, völlig unauffällige Fahrt im Beklagtenfahrzeug geschildert bis zu dem Moment, als der Zweitbeklagte plötzlich bremste. Nachdem es gleich darauf zur Kollision gekommen war, waren die Zeugin L und der Zeuge P nach eigenem Bekunden erstmal geschockt, was sie nachvollziehbar auch für die normale menschliche Reaktion hielten.

Vor diesem Hintergrund fanden beide nachvollziehbar bemerkenswert, was ihnen am Verhalten des Klägers zu 2) auffiel. Bei aller Zurückhaltung hat die Zeugin L bekundet, es habe für sie so ausgesehen, als ob er (gemeint der Kläger zu 2) so eine Art Schmunzeln im Gesicht gehabt hätte. Auch auf den Zeugen P wirkte der Kläger zu 2) - für ihn überraschend - erfreut, dass das passiert war. Der Kläger zu 2) habe nicht geschockt oder so gewirkt, sondern sei direkt ausgestiegen, habe sich die Schäden angeguckt und seinen Freund (den Zeugen N) angelächelt.

Dies haben die Zeugen L und P wohlgemerkt in zwei verschiedenen Gerichtsterminen bekundet, nachdem die Ladung zum Termin am 12.07.2012 den Zeugen P nicht erreicht hatte. Sie hatten also nicht einmal theoretisch die Möglichkeit, sich unmittelbar vor ihrer Vernehmung abzusprechen und ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Umso bemerkenswerter erscheint, dass beide Aussagen sowohl in sich, als auch im Verhältnis zueinander widerspruchsfrei sind, wobei die Zeugen L und P auch auf Befragen durch Gericht und Parteien, erkennbar um gewissenhafte Mitwirkung bemüht, aussagekonstant blieben.

Nach alledem zweifelt das Gericht ebenso wenig am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen L und P, wie es an einem Verkehrsverstoß des Klägers zu 2) Zweifel hat, der jeden Beteiligungsbeitrag des Beklagten zu 2) exorbitant überwiegt und die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs restlos verdrängt.

II.

Nach alledem haftet der Beklagte zu 2) als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Klägern auch nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG.

Abzuweisen war die Klage vor diesem Hintergrund auch mit den Nebenforderungen, die den Klägern mangels Verzuges der Beklagten nicht zustehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Streitwert: 3.117,98 €.

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Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_wuppertal/j2012/31_C_246_11_Urteil_20121018.html - DE:AGW:2012:1018.31C246.11.00

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