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Bereits nach Erhebung und Würdigung des von den Klägern zum Haftungsgrund angebotenen Beweises durch Vernehmung des Zeugen betrachtet das Gericht die klägerische Unfallschilderung als unbewiesen mit der Folge, dass die Kläger hinsichtlich der ihren Anspruch dem Grunde nach begründenden Tatsachen beweisfällig geblieben sind, wenn der Zeuge ein wechselvolles Aussageverhalten zeigt und seine Bekundungen im Zivilprozess im Gegensatz zu früheren polizeilichen Aussagen stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |