Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 17.10.2012: Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach zahlreichen Verkehrsdelikten und negativer MPU




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 17.10.2012 - 7 K 2999/12) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, wenn der Kläger aufgrund einer Vielzahl und Schwere von im Verkehrszentralregister eingetragenen Delikten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Eine Fahrerlaubnis kann in solchen Fällen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG nur bei einer positiven MPU erteilt werden. Ergibt die vorgelegte MPU, dass sich der Kläger mit seinen jahrelangen und erheblichen Verkehrsverstößen und deren Gründen nicht ernsthaft beschäftigt hat und andere Personen verantwortlich macht, ist die Kraftfahrereignung ohne eine erfolgreiche Verkehrstherapie nicht wiederzuerlangen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO. Bei der Vielzahl und Schwere der im Verkehrszentralregister eingetragenen und deshalb auch verwertbaren Delikte kann eine Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG nur bei einer positiven MPU erteilt werden. Die vorgelegte MPU ergibt aber überzeugend, dass sich der Kläger mit seinen jahrelangen und erheblichen Verkehrsverstößen und den Gründen dafür bisher überhaupt nicht ernsthaft beschäftigt hat, sondern für einen erheblichen Teil der Ordnungswidrigkeiten andere Personen verantwortlich macht. Auf die "Zusammenfassende Befundwürdigung" der MPU wird insoweit verwiesen. Ohne eine diese Defizite erfolgreich aufarbeitende Verkehrstherapie wird die Kraftfahrereignung nicht wiederzuerlangen sein.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_K_2999_12urteil20121017.html - DE:VGGE:2012:1017.7K2999.12.00

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