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Ein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, wenn der Kläger aufgrund einer Vielzahl und Schwere von im Verkehrszentralregister eingetragenen Delikten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Eine Fahrerlaubnis kann in solchen Fällen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG nur bei einer positiven MPU erteilt werden. Ergibt die vorgelegte MPU, dass sich der Kläger mit seinen jahrelangen und erheblichen Verkehrsverstößen und deren Gründen nicht ernsthaft beschäftigt hat und andere Personen verantwortlich macht, ist die Kraftfahrereignung ohne eine erfolgreiche Verkehrstherapie nicht wiederzuerlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |