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Eine Tiefgarage weist keinen Mangel auf, wenn bei bestimmten sommerlichen Witterungsverhältnissen Kondensatbildung auftritt, die jedoch die gewöhnliche Verwendung zum Abstellen von PKW nicht erheblich beeinträchtigt. Ein Mangel liegt nur vor, wenn eine derart erhöhte Belastung gegeben ist, dass die Tiefgarage sich nicht mehr für das Abstellen von PKW eignet. Das bloße Auftreten von Kondensat an wenigen Tagen im Sommer oder die Bildung von Pfützen auf dem Boden begründet keine Beeinträchtigung des Verwendungszwecks, wenn keine signifikant erhöhte Korrosionsgefahr oder andere Schäden belegt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |