Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mettmann v. 11.10.2012: Haftungsverteilung bei Kollision auf Parkplatz beim Rückwärtsausparken und Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten




Das Amtsgericht Mettmann (Urteil vom 11.10.2012 - 22 C 90/12) hat entschieden:

   Die nach § 9 Abs. 5 StVO zu beachtende erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren ist auch auf Parkplätzen anzuwenden, wobei für rückwärts Ein- und Ausparkende stets die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme gilt. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung nur zu erstatten, wenn sie ortsüblich sind und tatsächlich angefallen sind; Verbringungskosten sind jedenfalls nicht zu ersetzen, wenn die örtlichen Vertragswerkstätten selbst lackieren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Parkplatz-Unfälle


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Betrag von 21,84 € vom 09.12.2011 bis zum 04.07.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung unbegründet.

Die Beklagten waren nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG bzw. § 823 BGB i.V.m. § 115 VVG lediglich dazu verpflichtet, dem Kläger 50 % des ihm entstandenen Schadens zu ersetzen. Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht.

Die nach § 17 StVG erforderliche Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und des beiderseitigen Verschuldens der Unfallbeteiligten führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf die Erstattung von 50 % des ihm insgesamt entstandenen Schadens hat.

Nach § 17 StVG hängt der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein Umstand allein geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall nur zu 50 % durch die Beklagte zu 1) verschuldet worden ist.

Die nach § 9 Abs. 5 StVO zu beachtende erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren ist auch auf Parkplätzen anzuwenden. Zwar gelten auf Parkplätzen allgemein die Regeln über den ruhenden Verkehr. Auf Parkplätzen muss jedoch aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse für die Fahrzeugführer sowie aufgrund der engen Durchfahrtsmöglichkeiten ebenfalls in entsprechender Anwendung auf den Sorgfaltsmaßstab des § 9 Abs. 5 StVO abgestellt werden (Hentschel, 39. Aufl. 2007, § 9 StVO, Rn. 51). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nicht nur für die Beklagte zu 1), sondern auch für den Kläger beim rückwärtigen Herausfahren aus der Parkbucht die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme galt. Der auf Parkplätzen rückwärts Ein- und Ausparkende muss stets mit anderen Verkehrsteilnehmern hinter seinem eigenen Fahrzeug rechnen.

Die Beklagten müssten nur dann in vollem Umfang für den entstandenen Schaden haften, wenn der Kläger - wie dieser behauptet hat - seinen Ausparkvorgang bereits beendet gehabt hatte.

Dies kann aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme aber nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

Zwar hat der Kläger ebendies behauptet und bei seiner Anhörung auch angegeben, der Zusammenstoß habe erst stattgefunden, als er den ersten Gang gesetzt habe und schon so weit aus der Parklücke herausgefahren sei, dass er vorwärts habe weiterfahren können. Diese Angabe ließ sich aber bereits nicht mit der von ihm selbst bestätigten Unfallskizze der Polizei in Einklang bringen. Durch die Aussage seiner Lebensgefährtin, der Zeugin Q ist sie völlig widerlegt worden.

Die Zeugin Q hat zunächst ausgesagt, dass der Kläger noch weiter aus der Parklücke hätte herausfahren müssen. Sie hat ferner ausgesagt, dass rechts und links neben dem Kläger weitere Fahrzeuge standen, so dass davon auszugehen ist, dass der Ausparkvorgang eben gerade noch nicht beendet war. Erst auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten ihres Lebensgefährten hat sie angegeben, dass er schon stehen geblieben sei und nach vorne habe fahren wollen. Aber auch zu diesem Zeitpunkt habe er noch schräg gestanden und mehrfach vor- und zurücksetzen müssen.

Die auf Nachfrage ergänzte Aussage der Zeugin Q ist insoweit wenig glaubhaft, dass es dem Kläger kaum möglich gewesen sein dürfte, wenn er wie zunächst angegeben noch nicht aus der Parklücke herausgefahren war, er gleichwohl schon vorwärts fahren konnte. Andererseits muss er bereits eingeschlagen haben, wenn die rückwärtige Einparkhilfe kein Signal abgegeben hat.

Aber selbst wenn der Kläger im Kollisionszeitpunkt zum Stillstand gekommen war, so wäre dies darauf zurück zu führen, dass er gerade vom Rückwärtsgang in den Vorwärtsgang schalten wollte und er dementsprechend seinen Ausparkvorgang noch nicht beendet hatte, sondern noch mehrfach vor- und zurücksetzen musste. Daher steht auch in dieser für den Kläger nach Aussage der Zeugin Q günstigsten Variante fest, dass der Kläger ebenso wie die Beklagte zu 1) mit dem Ausparken noch unmittelbar beschäftigt war und seinerseits auf den Gefahrenraum hinter dem Fahrzeug Acht zu geben hatte. Der Kläger trägt nicht vor, dass er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bemerkt hatte oder dass ihm keine andere Wahl geblieben war, als "sehenden Auges" abzuwarten bis die Beklagte zu 1) aufgefahren war.

Auch seine - unbewiesene - Behauptung, vor der Kollision gestanden zu haben, verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg, Da nicht mehr feststellbar ist, wie lange der Kläger mit seinem Fahrzeug vor der Kollision gestanden hat und es damit möglich ist, dass die Rückwärtsbewegung des Klägers erst wenige Sekunden vor der Kollision beendet worden ist, war es vorliegend sachgerecht, eine gleich hohe Haftung anzunehmen.

Den hälftigen erstattungsfähigen Schadensbetrag haben die Beklagten an den Kläger gezahlt.

Zu Recht haben die Beklagten dabei Abzüge für die UPE-Aufschläge in Höhe von 60,46 € und die Verbringungskosten in Höhe von 130,00 € vorgenommen. Beide Schadenspositionen sind dann zu erstatten, wenn sie ortsüblich sind und tatsächlich angefallen sind. Dagegen ist dies bei fiktiver Abrechnung streitig (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage 2012, § 249 BGB Rn. 97). Jedenfalls, wenn die örtlichen Vertragswerkstätten selbst lackieren, sind bei fiktiver Abrechnung Verbringungskosten nicht zu ersetzen (BGH NJW 2010, 2941).

Nach dieser Maßgabe hat der Kläger bereits nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Kosten ortsüblich sind. Dies gilt zumal er auf Grundlage einer Schadensberechnung eines nicht ortsansässigen Gutachters abrechnet. Darüber hinaus schließt sich das Gericht der Ansicht an, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig sind (vgl. Nachweise bei Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O.).

Auch die Kosten der Inanspruchnahme seiner Bevollmächtigten sind dem Kläger durch die Zahlungen der Beklagten hälftig erstattet worden. Die Beklagten verweisen zu Recht darauf, dass sie die zuviel gezahlte Hälfte der Sachverständigenkosten auch auf diese Position verrechnet haben. Darin ist im Übrigen eine konkludente Aufrechnungserklärung zu sehen. Soweit die ganzen Sachverständigenkosten ohne Verrechnungsvorbehalt gezahlt worden wären, wäre in der Verrechnung eine Aufrechnung mit einem hälftigen Bereicherungsanspruch des Klägers zu sehen, da dieser in dieser Höhe von dem sonst gegen ihn bestehenden Vergütungsanspruch des Sachverständigen frei geworden wäre.

Allerdings besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen hinsichtlich des erledigten Teilbetrags.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO. Der erledigte Teilbetrag fällt dabei kostenmäßig nicht ins Gewicht.

Streitwert: bis 1.800,00 € (da der Kläger auch die im Klageantrag enthaltene Nebenforderung in Höhe von 316,18 € ausdrücklich als Hauptforderung geltend gemacht hat.).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_mettmann/j2012/22_C_90_12_Urteil_20121011.html - DE:AGME1:2012:1011.22C90.12.00

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