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Die nach § 9 Abs. 5 StVO zu beachtende erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren ist auch auf Parkplätzen anzuwenden, wobei für rückwärts Ein- und Ausparkende stets die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme gilt. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung nur zu erstatten, wenn sie ortsüblich sind und tatsächlich angefallen sind; Verbringungskosten sind jedenfalls nicht zu ersetzen, wenn die örtlichen Vertragswerkstätten selbst lackieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |