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Werden die Grenzwerte für PM10 überschritten, können betroffene Personen verlangen, dass die zuständigen Behörden planunabhängige Maßnahmen ergreifen, die eine Verletzung ihrer Gesundheit durch Überschreitung der geltenden Immissionsgrenzwerte ausschließen. Ein auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffbelastung gerichteter Antrag bedarf dabei keiner weiteren Konkretisierung durch Benennung bestimmter Maßnahmen. Rechtsgrundlage für nicht in Rechte Dritter eingreifende Maßnahmen ist § 45 Abs. 1 Satz 1 BImSchG; für Maßnahmen, die Rechte Dritter einschränken, ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO maßgeblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |