|
Ein Regressanspruch nach § 426 Abs. 2 i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 840, 421 BGB besteht gegen Architekt und Bauleiter, wenn diese ihnen obliegende Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt haben, indem sie verkannten, dass ein Bauzaun nicht hinreichend standsicher und ordnungswidrig erstellt war, und dieser infolge starker Windböen umstürzte und Passanten verletzte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |