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Entscheidend ist, dass der Leasingnehmer bei dem im Kfz-Geschäft weit verbreiteten Leasingvertrag auf Basis einer Kilometerabrechnung zwar nicht für einen bestimmten Wert des Leasingfahrzeugs i.S.v. § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB einzustehen hat, wohl aber für einen der Sollbeschaffenheit der Leasingsache entsprechenden Gegenwert. Damit ist auch diese Vertragsart für den Leasinggeber kalkulatorisch auf Vollamortisation ausgerichtet und es verbleibt ihm lediglich das Risiko eines allgemeinen Marktwertverlustes des Leasingfahrzeuges nach Ablauf der Leasingzeit. Dies rechtfertigt es, die zum 11. Juni 2010 in Kraft getretene Vorschrift des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf diesen Vertragstyp entsprechend anzuwenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |