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Die Verpflichtung zur Kostentragung bei der Verlegung von Telekommunikationslinien im Zuge einer Stadtbahnverlängerung beurteilt sich nach § 56 Abs. 2 TKG 1996. Die speziellere Regelung des § 56 TKG 1996 steht der Anwendung von § 53 Abs. 1 und 3 TKG 1996 entgegen, auch wenn die Verlegung mittelbar durch eine Änderung des Verkehrsweges ausgelöst wird, sofern die spätere besondere Anlage die ausschlaggebende Ursache für die Erforderlichkeit der Verlegung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |