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Die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme ist gegeben, wenn ein Fahrzeug im absoluten Haltverbot abgestellt wurde. Die aufgestellten mobilen Haltverbotsschilder mit Zusatzzeichen waren auch bei unterschiedlichen zeitlichen Regelungen hinreichend deutlich und in ihrem Regelungsgehalt zweifelsfrei, zumal unter Berücksichtigung der erhöhten Sorgfaltspflichten eines Autofahrers bezüglich der Wahrnehmung von Verkehrsregelungen im ruhenden Verkehr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |