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Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823 BGB besteht bei einer Kollision beim Rückwärtsrangieren. Die Betriebsgefahr eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs, das neben oder gegenüber einer Ausfahrt parkt, ist bei der Haftungsabwägung gemäß § 17 StVG anspruchsmindernd zu berücksichtigen (hier: 25%). Erforderliche Reparaturkosten umfassen auch Verbringungskosten zum Lackierer sowie die Kosten für einen Kostenvoranschlag als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |