Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 26.09.2012: Voraussetzungen einer Verkehrsgefährdung durch Werbeanlagen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 26.09.2012 - 5 K 5183/11) hat entschieden:

   1. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht.

2. Abweichend hiervon kann ausnahmsweise dann etwas anderes gelten, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist oder sie vom Üblichen stark abweicht, insbesondere wenn von ihr eine Blendwirkung ausgeht oder wenn wegen ihres Anbringungsortes z.B. Verkehrszeichen verdeckt oder überlagert werden, der Verkehrsraum eingeengt wird, mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird oder die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle unübersichtlich oder sonst außergewöhnlich schwierig ist.

3. Verkehrsgefährdend ist es insofern, wenn etwa die Sicht auf ein Verkehrszeichen, eine Signalanlage oder einen Fußgängerüberweg wegen der Werbeanlage für den Verkehrsteilnehmer nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet ist oder wenn die Werbeanlage neben oder hinter einer solchen Verkehrseinrichtung in Erscheinung tritt, mit dieser gleichzeitig wahrgenommen werden kann und dabei z.B. aufgrund ihrer Farbgestaltung oder Beleuchtung geeignet ist, das Erkennen der jeweiligen Verkehrseinrichtung für den Verkehrsteilnehmer zu erschweren. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass generell in einem Bereich von 40 m vor einer Signalanlage die Errichtung von statischen Werbeanlagen am Straßenrand wegen einer Verkehrsgefährdung unzulässig ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

4. Eine konkrete Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität ist, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordert, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Angesprochen sind damit "unfallträchtige" Verkehrsstellen, an denen - etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen und Kreuzungsbereichen - mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfinden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen - etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abbiegungen - äußerst unübersichtlich ist oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar wird und daher für die Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt birgt. Dabei kommt vor allem einer - bereits ohne Einwirkung der geplanten Werbeanlage - festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizzwirkung dafür zu, dass eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht (sog. Unfallschwerpunkt).

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 6. Dezember 2011 (Az.: 21-WA-006110) verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen City-Star-Anlage auf dem Grundstück E. Straße 246, Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück °°°°, in C. zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die Ablehnung des Bauantrags ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Bei der streitigen Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 - 36 BauO NRW zählt. Ihre Errichtung ist somit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW baugenehmigungspflichtig. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 1 BauO NRW).

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sind Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Auch ist eine Verletzung von Vorschriften des Bauordnungsrechts resp. des Straßenverkehrsrechts, die im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW zu prüfen sind, nicht auszumachen. Vor allem liegt entgegen der Ansicht der Beklagten weder ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW noch gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - vor.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Diese Vorschrift ergänzt und konkretisiert die Vorgaben des § 19 Abs. 2 BauO NRW, der allgemein das Verbot der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen regelt. Durch § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW wird der Verkehr im weitesten Sinne geschützt. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt dabei nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt. Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Maßgebend für diese Beurteilung sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen die Anforderungen für die Annahme einer konkreten Gefährdung allerdings nicht überzogen werden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht. Gerade in den innerstädtischen Bereichen gehören solche Anlagen der Außenwerbung zu einer üblichen Erscheinungsform und sind den Verkehrsteilnehmern deshalb vertraut. Sie stellen daher regelmäßig keine Störungs- oder Ablenkungsquelle dar.

Abweichend hiervon kann ausnahmsweise dann etwas anderes gelten, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist oder sie vom Üblichen stark abweicht, insbesondere wenn von ihr eine Blendwirkung ausgeht oder wenn wegen ihres Anbringungsortes z. B. Verkehrszeichen verdeckt oder überlagert werden, der Verkehrsraum eingeengt wird, mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird oder die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle unübersichtlich oder sonst außergewöhnlich schwierig ist.

Ein solcher Ausnahmefall ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die hier im Streit stehende statische Werbeanlage, die ausschließlich auf privatem Grund errichtet werden soll, ist in ihrer konkreten Ausgestaltung weder besonders auffällig, noch fällt sie hinsichtlich ihrer Gestaltung aus dem Rahmen. Auch verfügt sie weder über eine grelle Beleuchtung oder besondere Lichteffekte, noch gehen von der Werbeanlage selbst - soweit anhand der Bauvorlagen erkennbar - Blendwirkungen o. ä. aus.

Durch die geplante Werbeanlage werden auch keine Vorschriftszeichen verdeckt oder überlagert. Verkehrsgefährdend ist es insofern, wenn etwa die Sicht auf ein Verkehrszeichen, eine Signalanlage oder einen Fußgängerüberweg wegen der Werbeanlage für den Verkehrsteilnehmer nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet ist oder wenn die Werbeanlage neben oder hinter einer solchen Verkehrseinrichtung in Erscheinung tritt, mit dieser gleichzeitig wahrgenommen werden kann und dabei z. B. aufgrund ihrer Farbgestaltung oder Beleuchtung geeignet ist, das Erkennen der jeweiligen Verkehrseinrichtung für den Verkehrsteilnehmer zu erschweren. Dies gilt insbesondere für Signalanlagen einerseits und beleuchtete Werbeanlagen andererseits; bildet in einem solchen Sinne die Werbeanlage gewissermaßen den Blickhintergrund für die Lichtzeichenanlage oder liegt sie mit dieser gemeinsam im Blickfeld des Verkehrsteilnehmers, ist die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verkehrseinrichtung gerade bei schlechten Witterungs- bzw. Lichtverhältnissen oder in der Dunkelheit nicht von der Hand zu weisen.

Die hier im Streit stehende Werbeanlage verdeckt indes weder die Sicht auf ein Verkehrszeichen noch befindet sie sich neben oder hinter einem solchen. Die streitige Werbeanlage soll vielmehr etwa 30 m vor der Signalanlage, die sich vor der Einmündung auf die A 40 befindet, errichtet werden. An diesem Standort kann es allenfalls für den auf der E. Straße in nördliche Richtung fahrenden Verkehr - weit vor der Signalanlage - dazu kommen, dass die Werbeanlage gemeinsam mit der Signalanlage in das Blickfeld des Verkehrsteilnehmers gerät. Diese Möglichkeit, dass die Werbeanlage und die Signalanlage aus einer gewissen Distanz gleichzeitig wahrgenommen werden können, reicht hier indes für eine konkrete Verkehrsgefährdung noch nicht aus, da allein hierdurch das Erkennen der Lichtzeichen für den Verkehrsteilnehmer nicht über Gebühr erschwert wird.

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass generell in einem Bereich von 40 m vor einer Signalanlage die Errichtung von statischen Werbeanlagen am Straßenrand wegen einer Verkehrsgefährdung unzulässig ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vorgelegten Studie des Professors Dr. Amos S. Cohen (Beiakte/Heft 2). Zwar wird in der Studie u. a. dargelegt, dass "Gehirn und Auge" des Verkehrsteilnehmers nur begrenzt Informationen erfassen können und dass eine entsprechende "Überforderung" des Verkehrsteilnehmers bei einer zu hohen Informationsdichte - zumal nachts - zu einer verspäteten oder gar fehlenden Wahrnehmung von Gefahrenquellen führen kann, worin - laut Cohen - zugleich die "Ursache der meisten Unfälle" liegen "dürfte". Andererseits werden insoweit in der Studie keine konkreten Forderungen für die Verkehrsplanung aufgestellt; vielmehr bleibt es bei der pauschalen Forderung nach "menschengerechten Straßen" für "verkehrsgerechte Menschen". Hinzu kommt, dass Cohen sowohl in der vorgelegten Studie als auch in anderen Publikationen, die u .a. auch im Internet abrufbar sind (vgl. etwa "Visuelle Orientierung im Strassenverkehr - Eine empirische Untersuchung zur Theorie des visuellen Abtastens", Bern 1998, http://www.bfu.ch/ PDFLib/515_74.pdf), ebenso auf "Lerneffekte" verweist, nach denen der Verkehrsteilnehmer mit zunehmender Fahrpraxis lernt, selektiv die jeweils möglichst verkehrsrelevanten Informationen wahrzunehmen. Diese Erkenntnis untermauert geradezu die Rechtsprechung, nach der herkömmliche Werbeanlagen in der Regel keine ablenkende Wirkung besitzen; der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer ist mit dem Anblick der Werbeanlagen vertraut und hat sozusagen gelernt, diese bei einer zu hohen Informationsdichte als "verkehrsirrelevant" auszublenden. Lediglich dann, wenn die Werbeanlage besonderes auffällig ist, wird etwas anderes gelten; genau dies entspricht den eingangs zitierten Obersätzen der Rechtsprechung.

Die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung ergibt sich hier schließlich auch nicht aus einer außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation am vorgesehenen Standort. Eine konkrete Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität ist, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordert, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Angesprochen sind damit "unfallträchtige" Verkehrsstellen, an denen - etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen und Kreuzungsbereichen - mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfinden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen - etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abbiegungen - äußerst unübersichtlich ist oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar wird und daher für Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt bringt. Dabei kommt vor allem einer - bereits ohne Einwirkung der geplanten Werbeanlage - festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizwirkung dafür zu, dass eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht (sog. Unfallschwerpunkt).

Aufgrund der Eindrücke von der Örtlichkeit, die der Berichterstatter im Rahmen des Ortstermins gewonnen und der Kammer in der Sitzung vermittelt hat, sowie anhand des vorliegenden Kartenmaterials und der im Internet verfügbaren Lichtbilder (http://maps.google.de; http://www.bing.com/maps; http://www.geoserver.nrw.de) ist zwar festzuhalten, dass der Verkehr in der unmittelbaren Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle der Werbeanlage fraglos die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer verlangt. Allein der Umstand, dass es sich bei der E. Straße um eine stark befahrene Bundesstraße handelt und sich am geplanten Standort ein Kreuzungsbereich mit Signalanlagen, Fußgängerüberweg und einer Straßenbahnstrecke nebst Haltestelle befindet, macht die Verkehrssituation indes noch nicht außergewöhnlich schwierig. Die Verkehrssituation auf der E. Straße vor dem Vorhabengrundstück ist vielmehr eine solche, wie sie im innerstädtischen Raum - zumal innerhalb des Ruhrgebiets - häufig vorkommt und durchaus üblich ist. Die geplante Anlage dominiert weder die Kreuzung der E. Straße mit der H1. Straße noch den Bereich der Kreuzung mit der Auffahrt zur A 40. Die Verkehrssituation ist - auch und gerade wegen der Verkehrsregelung durch die vorhandenen Signalanlagen - hinreichend übersichtlich und auch ansonsten nicht derart komplex, dass sie bereits als außerordentlich schwierig zu qualifizieren wäre. Der Verlauf der E. Straße ist geradlinig und auch der Kreuzungsbereich mit der H1. Straße ist weiträumig gestaltet. Auch ist hier - wie der Vertreter der Beklagten im Ortstermin konstatiert hat - ein Unfallschwerpunkt nicht auszumachen.

Für die aus N o r d e n fahrenden Verkehrsteilnehmer unterscheidet sich die geplante Werbeanlage nicht von den bereits an der Giebelwand des Hauses E. Straße 244a vorhandenen Werbeanlagen, die die Beklagte selbst nicht als verkehrsgefährdend einstuft. Für jenen Verkehr ist die geplante Werbeanlage bereits aus größerer Entfernung erkennbar; dies gilt sowohl für die Verkehrsteilnehmer, die auf der Kreuzung links auf den Zubringer zum Ruhrschnellweg (A 40) abbiegen, als auch für den Verkehr, der die Kreuzung von Norden her überquert und das Vorhabengrundstück in südliche Fahrtrichtung passiert; hier ist nach der Kreuzung im weiteren Verlauf bis zur Kreuzung mit der H1. Straße die Werbeanlage durch die vorhandene Verkehrsinsel sogar teils optisch abgeschirmt.

Auch in Bezug auf den aus S ü d e n kommenden Fahrzeugverkehr, der die geplante Werbeanlage auf der E. Straße in nördliche Fahrtrichtung passiert, wird der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer nicht in seiner Konzentration auf den Verkehrsablauf in einer Weise gestört, dass er sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Die Linksabbieger, die aus der H1. Straße auf die E. Straße einbiegen, haben sich dort bereits auf eine der beiden Abbiegespuren orientiert und werden durch die am Rande in Fahrtrichtung angeordnete Anlage nicht übermäßig visuell abgelenkt. Auch für die von der E. Straße kommenden Verkehrsteilnehmer ist die verkehrliche Situation nicht von besonderer Komplexität. Wenngleich die Sicht auf die geplante Werbeanlage aus dieser Richtung durch das Gebäude E. Straße 244a zunächst noch zum Teil verdeckt sein mag, wird auch für diese Verkehrsteilnehmer jedenfalls der linke, zur Straße gewandte Teil der Werbefläche aufgrund der Positionierung nahe dem Straßenrand bereits von dem vorgelagerten Bereich der Kreuzung E. Straße und H1. Straße aus erkennbar sein, so dass keine Gefahr besteht, dass die Kraftfahrer die Werbeanlage mitunter erst kurz vor dem Passieren erstmals wahrnehmen und hierzu den Blick stark zur Seite wenden. Insofern vermag die Kammer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es etwa zu Rotlichtverstößen oder zu abrupten Bremsmanövern und damit verbundenen Unfällen kommt, nicht erkennen, zumal die Signalanlage in dem Bereich der Einmündung auf die A 40 bereits aus hinreichender Distanz zu sehen ist. Die Gefahr, dass die Ampel als solche etwa wegen einer unübersichtlichen Straßenführung übersehen werden könnte, besteht mit anderen Worten nicht. Hinzu kommt, dass der Zufluss auf die E. Straße bereits in den Bereich unmittelbar vor dem Vorhabengrundstück durch die Signalanlagen im Bereich der Kreuzung E. Straße und H1. Straße gesteuert wird. Bereits in jenem Kreuzungsbereich sind die Fahrbahnen - sowohl in der H1. Straße als auch in der E. Straße - zweispurig. Etwaige Fahrspurwechsel müssen daher nicht erst unmittelbar vor der Einmündung auf die A 40 erfolgen. Nach der Schaltung der Ampelanlage haben dabei der Linksabbiegerverkehr, der aus der H1. Straße auf die E. Straße in nördliche Richtung einbiegt, sowie der auf der E. Straße in nördliche Richtung geradeaus fahrende Verkehr abwechselnd Grünlicht. Während der Grünphasen ist dabei die Fußgängerbedarfsampel (für den Fußgängerüberweg zur Verkehrsinsel, auf der sich die Straßenbahnhaltestelle "C2.------------platz " befindet) auf Rot geschaltet; während der Grünphase für die Fußgänger sind demgemäß die Ampeln für den Fahrzeugverkehr auf Rot geschaltet. Auch eine konkrete Gefährdung des Fußgängerverkehrs ist daher auszuschließen.

Nach alledem lässt sich mithin ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW nicht feststellen.

Auch § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO steht der beantragten Werbeanlage nicht entgegen. Diese Vorschrift verbietet es, dass Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Für die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Verkehrszeichen oder -einrichtungen in diesem Sinn ist eine abstrakte Gefahr erforderlich, aber auch genügend. Sie ist zu bejahen, wenn angesichts des jeweiligen Verhaltens oder Zustands nach generalisierender Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung aufzutreten pflegt. Der Eintritt einer konkreten Gefahr ist hier nicht erforderlich. Allerdings genügt auch nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Vielmehr muss eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr bestehen.

Eine derartige ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr ist hier nicht gegeben. Wie soeben bereits ausgeführt, befindet sich vor allem die Signalanlage an der Kreuzung mit der Auffahrt zur A 40 mit 30 m in einem derartigen Abstand von der geplanten Werbeanlage, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Lichtzeichen - auch nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO - nicht ernsthaft in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/5_K_5183_11urteil20120926.html - DE:VGGE:2012:0926.5K5183.11.00

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