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Bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis muss sich der Geschädigte auf eine mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen, insbesondere wenn das Fahrzeug bereits mehr als 3 Jahre alt ist und keine besonderen Umstände die Unzumutbarkeit begründen. UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Entsorgungskosten sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nur dann ersatzfähig, wenn durch Vorlage der Originalreparaturrechnung nachgewiesen wird, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |