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Kosten für ein Sachverständigengutachten sind nach § 249 I BGB zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind und aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen angemessen erscheinen. Das Risiko eines überteuerten Gutachtens trägt der Geschädigte, wenn ihm das Preistableau des Sachverständigen offengelegt war. Für das Grundhonorar können Vergleichswerte der BVSK-Honorarbefragung herangezogen werden, während Nebenkosten wie Digitalfotos gesondert auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |