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Der ersatzfähige Verdienstausfall eines Taxiunternehmers nach einem Verkehrsunfall ist ausgehend von seinem Tagesbruttoumsatz zu berechnen, wobei von diesem Betrag die Mehrwertsteuer und die ersparten Betriebskosten abzuziehen sind. Dabei ist von den Betriebsergebnissen in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis auszugehen; der Nachweis allein des Gewinns eines Monats genügt nicht, vielmehr ist zumindest der konkrete Nachweis für einen Zeitraum von drei Monaten nötig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |