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Ein Pilot verletzt seine aus § 3 LuftVO folgenden Verkehrssicherungspflichten, wenn er sich nicht davon überzeugt, dass der Öffnungsautomatismus eines Fallschirms für einen mitfliegenden Passagier deaktiviert ist. Eine Haftung des Piloten aus § 823 Abs. 1 BGB ist in diesem Fall gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |