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Die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO verbraucht die Strafklage wegen der dem einheitlichen Geschehen zugrundeliegenden prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO. Dies gilt auch für Delikte, die nicht ausdrücklich im ursprünglichen Strafbefehlsantrag genannt waren, aber Teil desselben geschichtlichen Vorgangs sind. Innerhalb derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinne ist der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft grundsätzlich unteilbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |