Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 18.09.2012: Zur erhöhten Mitwirkungspflicht eines Kaufmanns bei der Täterfeststellung nach Verkehrsverstößen mit Firmenfahrzeugen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 18.09.2012 - 14 K 2764/12) hat entschieden:
Ist der Fahrzeughalter Kaufmann i.S.d. HGB, treffen ihn erhöhte Mitwirkungspflichten bei der Täterfeststellung im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe:
Die Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2012 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 VwGO).
Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann für den Fall, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich oder während der Zeit, in der das Fahrtenbuch zu führen ist, abgemeldet wurde oder wird, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt.
Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug wurde gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass die hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem geeichten Messgerät, welches durch einen dazu ausgebildeten Bediensteten eingerichtet wurde, getroffenen Feststellungen fehlerhaft waren, sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
Die Beklagte durfte auch zugrunde legen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich war.
"Unmöglichkeit" im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist.
Ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit ist nicht gegeben.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden nicht gehalten sind, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden, insbesondere den Täter eines Verkehrsverstoßes (etwa durch Anhalteposten) auf frischer Tat zu stellen.
Zu den angemessenen Maßnahmen gehört allerdings grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
Diese Frist wurde vorliegend knapp versäumt. Dies ist vorliegend jedoch unerheblich, denn diese Frist gilt bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, nicht. Bei Firmenfahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Denn es kann letztlich nicht Aufgabe der ermittelnden Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht.
Die genannten Mitwirkungsobliegenheiten setzen im Übrigen nicht voraus, dass dem Halter eine zweifelsfreie Identifizierung des Fahrzeugführers möglich gewesen ist. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob das dem Kläger übermittelte und das in der Ermittlungsakte vorhandene Radarmessfoto von so schlechter Qualität ist, dass der Fahrer darauf nicht zu erkennen ist. Die genannten Obliegenheiten eines Fahrzeughalters bestehen vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung eines Verkehrsdelikts nicht erforderlich ist und häufig auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein (aussagekräftiges) Foto vorgelegt wird.
Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 22. Januar 2007 - 8 A 933/06 -.
Dies gilt insbesondere für Firmenfahrzeuge eines Formkaufmanns, wie es die Klägerin ist, da sie nämlich aufgrund der bestehenden Buchführungs- und Dokumentationspflicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Diese rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die handelsrechtlichen Verpflichtungen eines Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen" (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.
Wirkt der Halter dagegen an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mit, oder lehnt er eine solche Mitwirkung sogar ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
Darauf, ob das negative Ermittlungsergebnis schuldhaft von der Klägerin herbeigeführt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Angesichts der mangelnden Mitwirkung der Klägerin war es der Behörde vorliegend von Rechts wegen nicht zuzumuten, über die getätigten Ermittlungen hinaus zeitraubende weitere Ermittlungen durchzuführen. Die Feststellung des Fahrzeugführers hätte einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand verlangt. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich solche staatlichen Maßnahmen jedenfalls nicht geboten, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärker beeinträchtigen als die Sanktion, auf die sie abzielen (vgl. hierzu § 46 Abs. 3 und 4 OWiG sowie die Formulierung in § 24 Abs. 1 OWiG). Gerade aber solche müssen vielfach ergriffen werden, wenn der Halter selbst nicht willens oder in der Lage ist, das ihm Mögliche zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen. Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Verfolgungsbehörde ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht zu bemängeln.
Die Fahrtenbuchauflage erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Der begangene Verkehrsverstoß ist als erhebliche Verkehrszuwiderhandlung zu werten, die die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten selbst bei erstmaliger Feststellung ohne weiteres rechtfertigt.
Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist an dem Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) zu orientieren.
Dabei genügt bereits eine Ahndung des betreffenden Verkehrsverstoßes mit einem Punkt, damit der Verkehrsverstoß als nicht unwesentlich zu qualifizieren ist, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes oder eine konkrete Wiederholungsgefahr ankommt.
Der hier festgestellte Geschwindigkeitsverstoß ist mit drei Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen. Damit handelt es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der schon deshalb die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2001 - 8 A 4391/99 - und 7. November 2005 - 8 B 1768/05 -.
Die Fahrtenbuchauflage ist auch weder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig noch liegen Ermessensfehler vor. Ihre konkrete Ausgestaltung entspricht der Bestimmung des § 31 a Abs. 2 StVZO. Die Erstreckung auf ein Ersatzfahrzeug gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist bedenkenfrei.
Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu der Gebühr sind die Vorschriften des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung geltenden Fassung. Zu den sonstigen Anordnungen im Sinne dieser Bestimmungen zählt auch die Auferlegung der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a StVZO. Der Gebührenschuldner hat außerdem gemäß § 2 Abs. 1 GebOSt die Auslagen der Behörde, insbesondere die Gebühren im Zustellverfahren zu tragen.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für die Ordnungsverfügung erhobenen Gebühr als solche sind nicht angemeldet worden und auch gerichtlicherseits nicht ersichtlich. Dies gilt auch für deren Höhe von 75,- EUR. Die Gebühr hält sich innerhalb des durch die Nr. 252 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr für Maßnahmen der vorliegenden Art vorgegebenen Gebührenrahmens und begegnet in Anbetracht des durchgeführten Ermittlungsaufwands keinen Bedenken. Dies gilt auch für die Erhebung der Auslagenerstattung in Höhe von 2,32 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.