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Das Maß der gebotenen Aufsicht bei Kindern richtet sich nach der konkreten Gefahrensituation, Alter, Entwicklung und Charakter des Minderjährigen sowie der Erziehungspflicht zu selbstständigem Handeln. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn ein fast 7-jähriges, unauffälliges Kind, das täglich das Überqueren einer Straße in einer 30 km/h-Zone geübt hat und am Unfalltag erneut zur Vorsicht ermahnt wurde, mit einem Kickboard die Straße überquert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |