Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Köln v. 17.09.2012: Zur Aufsichtspflicht der Eltern bei einem fast 7-jährigen Kind auf einem Kickboard in einer 30 km/h-Zone




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 17.09.2012 - 262 C 216/11) hat entschieden:

   Das Maß der gebotenen Aufsicht bei Kindern richtet sich nach der konkreten Gefahrensituation, Alter, Entwicklung und Charakter des Minderjährigen sowie der Erziehungspflicht zu selbstständigem Handeln. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn ein fast 7-jähriges, unauffälliges Kind, das täglich das Überqueren einer Straße in einer 30 km/h-Zone geübt hat und am Unfalltag erneut zur Vorsicht ermahnt wurde, mit einem Kickboard die Straße überquert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils voll-

streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-

streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages leistet

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch gem. § 832 I 1 BGB, noch ein Schadensersatzanspruch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Denn die Beklagte ist gem. § 832 I 2 BGB entlastet. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt nicht vor. Bei Kindern richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach der jeweiligen konkreten Gefahrensituation, wie sie sich aus dem Straßenverlauf, der Verkehrsdichte und etwaig gefahrener hoher Geschwindigkeit sowie der Verkehrssituation ergibt (OLG Düsseldorf VersR 92, 1233). Das Maß der gebotenen Sorgfalt richtet sich dabei nicht nach starren Grenzen, sondern nach Alter, Entwicklung, Eigenart und Charakter des Minderjährigen und den bisher mit ihm gesammelten Erfahrungen (BGH NJW 95, 3385). Bedeutsam ist die besondere Schadensgeneigtheit in der konkreten Situation. Je größer die drohenden Gefahren sind, umso höher sind die an die Aufsicht zu stellenden Anforderungen. Eine allgemeine Pflicht, ein Kind ständig im Auge zu haben, besteht nicht. Das Maß der gebotenen Aufsicht wird durch die Verpflichtung, das Kind zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln zu erziehen, mitbestimmt und eingegrenzt. Der Erziehungspflichtige hat gegenüber dem Minderjährigen die Aufgabe, zur Entwicklung seiner Persönlichkeit beizutragen. Dem Minderjährigen müssen deshalb pädagogisch vertretbare Freiräume verbleiben, um ihn zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Verhalten zu erziehen. Dem würde es widersprechen, ihn ständig zu beaufsichtigen. Vorliegend handelt es sich bei dem Sohn der Beklagten um ein fast 7-jähriges Kind, das -unstreitig- in geordneten Familienverhältnissen lebte und bei dem keine Besonderheiten im Bereich der persönlichen Entwicklung vorlagen, die ein erhöhtes Beaufsichtigen zwingend erforderlich gemacht hätten. Gerade auch am Unfalltag ist N. -ebenso unstreitig- von der Beklagten darauf hingewiesen worden, er solle vorsichtig die Straße überqueren, wenn er zu seinem Freund auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf seinem Kickboard hinüberfahre. Dabei ist -ebenso unstreitig- das Überqueren der Straße bereits tagtäglich seit längerer Zeit problemlos praktiziert worden. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als Mutter ihrem Sohn das verantwortungsbewusste Fahren mit dem Kickboard nebst Überqueren der Straße zutraute und sie sich nicht ständig in unmittelbarer Nähe zu ihrem Sohn bzw. seinem Kickboard "in Zugriffsweite" aufhielt. Dies entspricht der Erziehungsaufgabe der Eltern.

Es bestand auch nicht etwa ein besonderer Aufsichtsanlass am Unfalltage. Ein solcher Aufsichtsanlass kann sich aus dem geringen Alter des Kindes, aus Erziehungsrückständen und aus der besonderen gefährlichen Situation, dem Umfeld, ergeben. Dabei hat der Geschädigte sämtliche Tatsachen und Umstände darzulegen und nachzuweisen, die einen solchen Aufsichtsanlass bestimmen (BGH NJW 69, 2138).

Vorliegend ereignete sich der Unfall in einem Wohngebiet, das als 30 km/h-Zone ausgewiesen war. Hinzu kommt, dass der Sohn der Beklagten das Überqueren der Straße mit seinem Kickboard zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit tagtäglich praktiziert hatte. Insoweit war die Beklagte nicht gehalten, gerade am Unfalltage einzugreifen und sich anders zu verhalten als der ständigen Übung in der Vergangenheit entsprechend. Es ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass der Sohn der Beklagten mit einem Kickboard unterwegs war. Denn angesichts des Umstandes, dass er dies innerhalb einer 30 km/-Zone in einem Wohngebiet tat und lediglich eine kurze Strecke zurückzulegen hatte, und auch -unstreitig- von der Beklagten noch einmal angewiesen worden war, vorsichtig die Straße zu überqueren, wenn er seinen Freund besuchen wolle, durfte die Beklagte auf einen verantwortungsbewussten Umgang ihres Sohnes mit dem Kickboard vertrauen. Im Hinblick auf das Alter ihres Sohnes, die Belehrungen in der Vergangenheit und den speziellen Hinweis am Unfalltag, das Umfeld (Wohngebiet) und damit die konkrete Verkehrssituation war weder eine spezielle Überwachung, noch gar ein Verbot angezeigt.

Nach alledem ist die Beklagte als Aufsichtspflichtige gem. § 832 I 2 BGB entlastet, eine Ersatzpflicht besteht nicht.

Die Klage ist abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 1. Halbs.; 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Streitwert: 1.350,54 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2012/262_C_216_11_Urteil_20120917.html - DE:AGK:2012:0917.262C216.11.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum