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Für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes maßgeblich. Halter ist, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Die Indizwirkung der Zulassung auf den Antragsteller kann durch tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnisse entkräftet werden, wenn ein anderer das Fahrzeug nutzt und alle laufenden Kosten trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |