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Das Gericht sieht weder die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel jeweils für sich genommen als geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifs für Mietwagenkosten an. Im Rahmen des Schätzungsermessens nach § 287 ZPO ist stattdessen eine Kombination beider Listen vorzugswürdig, indem aus der Summe der Mietpreise beider Listen das arithmetische Mittel gebildet wird. Dabei ist auch bei der Schwacke-Liste das arithmetische Mittel heranzuziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |