|
Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Der Forderungseinzug gehört in diesem Fall als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Mietwagenunternehmens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |