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Ein Geschädigter muss sich bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn diese qualitativ gleichwertig und mühelos zugänglich ist. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur qualitativen Gleichwertigkeit ist vom Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO nur eingeschränkt überprüfbar. Bei fiktiver Abrechnung kommt es nicht darauf an, wann der Schädiger eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |