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Allein aus dem Umstand, dass seit dem letzten Krampfanfall die Jahresfrist der Ziffer 6.6 der Anlage 4 der FeV zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung noch nicht verstrichen ist, ergibt sich ein wesentliches, die Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigendes Anfallsrisiko. (Leitsätze des Gerichts) |