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Der Versicherungsnehmer, der einen Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs geltend macht, muss einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt. Die Beweisführung durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers setzt dessen uneingeschränkte Redlichkeit voraus; stehen Tatsachen fest, die ihn als unglaubwürdig erscheinen lassen, muss der Vollbeweis der Fahrzeugentwendung geführt werden. Auch ein unglaubwürdiger Versicherungsnehmer kann den Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung mit einem glaubwürdigen Zeugen führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |