Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 06.09.2012: Zur Beweislast des Versicherungsnehmers bei Fahrzeugdiebstahl und Glaubwürdigkeit von Zeugen




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 06.09.2012 - 7 O 303/10) hat entschieden:

   Der Versicherungsnehmer, der einen Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs geltend macht, muss einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt. Die Beweisführung durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers setzt dessen uneingeschränkte Redlichkeit voraus; stehen Tatsachen fest, die ihn als unglaubwürdig erscheinen lassen, muss der Vollbeweis der Fahrzeugentwendung geführt werden. Auch ein unglaubwürdiger Versicherungsnehmer kann den Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung mit einem glaubwürdigen Zeugen führen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer schon nicht von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des streitgegenständlichen XXX überzeugt.

1.

Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer, der einen Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs geltend macht, lediglich einen solchen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt (BGH VersR 1984, 29). Dazu reicht in der Regel der Nachweis aus, dass das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden worden ist (BGH VersR 1995, 288). Hinsichtlich dieses Minimalsachverhalts trifft den Versicherungsnehmer jedoch die Last des Vollbeweises (BGH VersR 1993, 571). Dabei kommt in Betracht, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis dieses Minimalsachverhaltes auch durch seine eigenen Angaben im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO führen kann. Diese Beweiserleichterung ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages für den Fall einer Entwendung der hiergegen versicherten Sache stillschweigend vertraglich vereinbart (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. VersR 1984, 29). Indes setzt die Beweisführung durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers voraus, dass dieser uneingeschränkt redlich ist. Davon kann aber nicht ausgegangen werden wenn Tatsachen feststehen, die ihn als unglaubwürdig erscheinen lassen. Stehen solche Tatsachen fest, muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis der Fahrzeugentwendung führen. Auch ein unglaubwürdiger Versicherungsnehmer kann den Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung mit einem - glaubwürdigen - Zeugen führen.

Das Gericht konnte nach Vernehmung der vom Kläger für das Abstellen des Fahrzeuges am 18.12.2009 benannten Zeugin L nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Pkw tatsächlich an diesem Tag in Polen, in Z1 zwischen 2 Wohnhäusern abgestellt worden und am nächsten Tag nicht mehr aufgefunden worden ist.

Das Gericht hat bereits erhebliche Bedenken daran, dass die Zeugin L zugegen war, als der Kläger das Fahrzeug auf dem Parkplatz hinter dem Haus der Straße V-Straße Nr. # abgestellt haben will. Die Angaben der Zeugin stehen nämlich in deutlichem Widerspruch zum Klagevorbringen. Nach den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 10.09.2010 soll der Pkw 6 Tage nach der Ankunft in Polen am 12.12.2009 entwendet worden sein. Die Zeugin L war sich bei ihrer Vernehmung auch auf Nachfrage hingegen sicher, dass der Pkw noch am Tag der Ankunft entwendet worden ist. So hat die Zeugin bekundet, dass sie noch am selben Tag, an dem es dann zum Diebstahl des Wagens gekommen ist, nach Polen gefahren seien. Auch auf Nachfrage räumte die Zeugin zwar ein, dass sie nicht mehr ganz genau wisse, ob sie nachts losgefahren seien. Sie war sich aber sicher, dass sie ca. 12 Stunden von X nach Polen unterwegs gewesen sind und dann, nachdem der Wagen abgestellt worden ist, dieser am nächsten Morgen nicht mehr vorhanden war. Eine Erklärung für die Differenz von 6 Tagen im Unterschied zu den Angaben des Klägers, vermochte sie nicht beizubringen. Insofern betonte sie vielmehr auf erneute Nachfrage des Gerichts noch einmal, dass der Wagen erst an dem Abend abgestellt worden ist, an dem man auch angereist ist. Auch die weiteren Angaben der Zeugin für das Geschehen vor der Entwendung sind widersprüchlich. Gegenüber der Polizei hat sie anlässlich der Diebstahlanzeige bekundet, dass man gegen 16:30 Uhr von der Stadt nach Hause gekommen sei und das Fahrzeug vor dem Mehrfamilienhaus auf dem Parkplatz abgestellt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei man dann nicht mehr gefahren . Diese Angaben der Zeugin sind aber wiederum nicht in Einklang zu bringen mit ihren Angaben, wonach der Wagen noch in der Nacht der erstmaligen Ankunft in Polen entwendet worden sein soll. Dies muss umso mehr gelten, als sie anlässlich ihrer Vernehmung vor Gericht weiter bekundet hat, dass man von einem Besuch bei der Mutter zurückgekommen sei und den Wagen abgestellt habe. Auf Nachfrage des Gerichts, welche Sachverhaltsdarstellung denn nun die richtige sei, flüchtete sich die Zeugin in "Erinnerungslücken". Insbesondere vermochte sie auch keine Erklärung dazu abzugeben, wie es zu ihren protokollierten Erklärungen in der polizeilichen Anzeige gekommen ist. Insgesamt vermochte daher das Gericht nicht zu der Überzeugung zu kommen, dass die Zeugin L beim Abstellvorgang zugegen war. Gerade im Hinblick auf die variierenden Angaben zum Abstellzeitpunkt bestehen nicht unerhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Aus der polizeilichen Aussage ergibt sich an Hand ihrer Angaben ein Abstellzeitpunkt von 16:30 Uhr. Laut klägerischem Vortrag hingegen soll der Pkw um 21.00 Uhr abgestellt worden sein. Hierbei handelt es sich aber entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht um unwesentliche Details, sondern um einen Punkt des Kerngeschehens an sich. Gerade im Hinblick auf die Tatsache, dass die Zeugin auf Vorhalte dann mit Erinnerungslücken reagierte, obwohl ihr unwesentliche Details noch bestens in Erinnerung waren, vermag das Gericht den Angaben der Zeugin keinen Glauben zu schenken. Hinzu kommt, dass der Kläger in seinen ergänzenden Angaben zur Schadensmeldung vom 07.01.2010 gerade nicht die Zeugin L als Zeugin für den Zeitpunkt des Abstellens angegeben hat. Vielmehr hat er auf die ausdrückliche und eindeutig formulierte Frage, wer Zeuge des Abstellvorganges gewesen ist, ebenso klar und deutlich angegeben, "wahrscheinlich niemand". Erstmalig mit Einleitung des Klageverfahrens und zwar in der Klageschrift, benennt der Kläger nunmehr die Zeugin L als Zeugin für den Zeitpunkt des Abstellens, obwohl diese bereits auch von der polnischen Polizei hierzu befragt worden ist. Mit einem etwaigen "Missverständnis" ist dies nicht zu erklären und vermag noch weniger zu überzeugen.

Ist damit der Beweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung bereits nicht vollständig geführt, kommt es nicht weiter darauf an, ob der Kläger hier möglicherweise nicht aktivlegitimiert ist. Auch insoweit gibt es nicht unerhebliche Widersprüche in den Angaben des Klägers und der Zeugin L. So hat diese gegenüber der polnischen Polizei bekundet, dass sie die Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei. Dies kann jedoch ebenso wie die weiteren Ungereimtheiten dahinstehen.

Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Eigentümerstellung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger uneingeschränkt redlich ist. Dies setzt aber die Beweisführung durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers voraus. Davon kann hier aber gerade nicht ausgegangen werden, so dass eine Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO nicht mehr tunlich war.

Die Klage ist daher insgesamt - einschließlich des Hilfsantrages - abzuweisen.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 8.850,00 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2012/7_O_303_10_Urteil_20120906.html - DE:LGW:2012:0906.7O303.10.00

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