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Trifft eine Fußgängerin aufgrund grob fahrlässigen Fehlverhaltens bei dem Versuch der Straßenüberquerung das alleinige Verschulden an der Entstehung eines Schadensereignisses, fällt die von dem klägerischen Pkw ausgegangene einfache Betriebsgefahr nicht mehr in einer eine anteilige Mithaftung begründenden Weise ins Gewicht. Ein Fußgänger darf die Fahrbahn an dafür nicht besonders vorgesehenen Stellen nur mit erhöhter Vorsicht überqueren und hat auf den Verkehr Rücksicht zu nehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |