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Die Aufstellung von Wegweisern zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung gemäß Zeichen 432 StVO richtet sich ausschließlich nach dem Straßenverkehrsrecht; einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht. Die Aufstellung der Wegweiser als Zeichen 432 StVO dient nicht auch dem Schutz von Wettbewerbsinteressen oder sonstigen wirtschaftlichen Belangen der Gewerbetreibenden, auf deren Betriebe durch die Wegweiser hingewiesen wird. Ein besonders starker auswärtiger Zielverkehr im Sinne der Randnummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu Zeichen 432 StVO setzt bei privaten Zielen eine Größenordnung voraus, die derjenigen der dort in Randnummer 1 genannten öffentlichen Ziele vergleichbar ist. (Leitsätze des Gerichts) |