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Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen des Blechschadens zu, den sein Fahrzeug auf dem Betriebshof der Beklagten erlitten hat. Wegen des Verlustes des Steuergerätes steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die Beklagte den Verlust des Steuergeräts zu vertreten hat, nicht geführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |