Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Dortmund v. 04.09.2012: Verkehrssicherungspflicht bei Baumwurzeln auf Fußweg: Kein Sicherungsbedürfnis bei ausreichend breitem, gefahrlosem Bereich.




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 04.09.2012 - 25 O 137/12) hat entschieden:

   Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet nur diejenigen Vorkehrungen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht. Ein solches Sicherungsbedürfnis fehlt, wenn auf einem Fußweg trotz aufgerissenen Asphalts durch Baumwurzeln noch ein ausreichend breiter, gefahrlos begehbarer Bereich verbleibt, auf dem sich keine Unebenheiten befinden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht für zukünftigen materielle und immateriellen Schäden begehrt, besteht kein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts ein Feststellungsinteresse dann zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601 m.w.N.). Zwar behauptet die Klägerin hier, dass eine Arthrosebildung aufgrund der Verletzung möglich sei und deshalb möglicherweise ein Pflegedienst früher als sonst in Anspruch genommen werden müsse. Dieser Vortrag genügt allerdings nicht, um die Möglichkeit künftiger Schäden substantiiert darzulegen. Es ist schon nicht dargetan, inwieweit die Verletzung grundsätzlich geeignet sein soll, in Zukunft eine Arthrosebildung hervorzurufen, geschweige denn, inwieweit deswegen evtl. ein Pflegedienst früher in Anspruch genommen werden müsste. Die Wunde selbst ist nach dem Vortrag der Klägerin abgeheilt. Anhaltspunkte für Folgeerkrankungen und damit verbundener materieller wie immaterieller Schäden sind hier bei verständiger Würdigung der Verletzung nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, allerdings unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Zwar hat die Klägerin hier eine Verletzung an ihrem Ellenbogen, mithin an ihrer Gesundheit, erlitten. Allerdings fehlt es an einem haftungsbegründenden Unterlassen der Beklagten zu 1), weil ihr hinsichtlich der Beseitigung des durch die Baumwurzel aufgerissenen Asphalts keine Verkehrssicherungspflicht oblag. Zwar ist die Beklagte zu 1), unabhängig davon, ob es sich bei der Straße L-Weg um eine Kreisstraße oder eine Gemeindestraße handelt, gemäß §§ 9, 43 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StrWGNW Trägerin der Straßenbaulast und damit auch Verkehrssicherungsverpflichtete. Allerdings fehlt es vorliegend an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte zu 1) hat ihren Obliegenheiten insoweit Genüge getan.

Der Pflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei insbesondere nach der Verkehrsart, dem Verkehrsaufkommen und der Verkehrsgeschwindigkeit, die nach Art der Verkehrsfläche zu erwarten sind. Grundsätzlich muss der Benutzer dabei die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet, und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen. Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet damit nur diejenigen Vorkehrungen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht (hierzu Palandt/Sprau, 71. Aufl. 2012, § 823, Rn. 221, OLG Hamm, NZV 2005, 525).

Vorliegend fehlt es an einem solchen echten Sicherungsbedürfnis, so dass eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) in Form der Beseitigung des aufgerissenen Asphalts und der Baumwurzel nicht ersichtlich ist. Wie sich aus den von den Parteien zur Akte gereichten Ablichtungen, Blatt 30 bis 31 und 51 bis 52 der Akte, ergibt, ragen die Wurzeln des Baumes und der dadurch aufgerissene Asphalt nicht über den gesamten Fußweg. Vielmehr verbleibt noch ein breiterer Teil des Fußweges, auf welchem sich keine derartigen Unebenheiten befinden. Dieser verbleibende Teil des Fußweges ist ausreichend breit, so dass wenigstens eine Person dort entlang laufen kann, vermutlich sogar mehrere Personen nebeneinander. Dies geht insbesondere aus dem oberen Bild auf Blatt 31 der Akte hervor, auf welchem eine Person direkt an der Unfallstelle steht, und zwar dort auf dem unbeschädigten asphaltierten Teil des Fußweges. Ausweislich der Fotografie hat die dort stehende Person ausreichend Platz sowohl zu der Mauer im Hintergrund als auch zu den beginnenden Unebenheiten des Wurzelbereichs. Damit ist der Fußweg jedenfalls breit genug, um den Unebenheiten auszuweichen. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich tatsächlich um die von der Beklagtenseite behaupteten drei Meter handelt und ob dort tatsächlich zwei Personen nebeneinander entlang laufen können. Jedenfalls gibt es einen für eine Person ausreichend breiten Bereich des Fußweges, der gefahrlos begangen werden kann.

Es ist auch nicht vorgetragen, dass der zu erwartende Verkehr auf dem Fußweg so hoch und so schnell ist, dass von einer übermäßigen Sicherungspflicht auszugehen wäre. Es handelt sich vielmehr um einen reinen Fußweg. Darüber hinaus ist im Bereich von Bäumen, wie es auf dem L-Weg mit der Baumallee der Fall ist, stets mit Wurzeln zu rechnen. Hierauf musste sich die Klägerin als Fußgängerin einstellen. Insoweit sind die Bäume und deren Wurzelbereich ohne Weiteres sichtbar.

Soweit die Klägerin einwendet, dass zum Unfallzeitpunkt einbrechende Dunkelheit herrschte, so trägt sie nicht vor, dass dies dazu geführt habe, dass sie die Wurzeln nicht erkannt habe, etwa weil keine ausreichende Beleuchtung vorhanden war. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da sie jedenfalls gefahrlos in der Nähe der Mauer hätte laufen können.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) zeitlich nach dem behaupteten Unfall den aufgebrochenen Asphalt ausbessern ließ. Der Beklagten zu 1) bleibt unbenommen, die Straßen im Gemeindegebiet über das durch die Verkehrssicherungspflichten beschriebene Mindestmaß hinaus zu unterhalten. Ein Indiz für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung folgt hieraus gleichwohl nicht.

Mangels Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) scheidet damit ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2012/25_O_137_12_Urteil_20120904.html - DE:LGDO:2012:0904.25O137.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum