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Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet nur diejenigen Vorkehrungen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht. Ein solches Sicherungsbedürfnis fehlt, wenn auf einem Fußweg trotz aufgerissenen Asphalts durch Baumwurzeln noch ein ausreichend breiter, gefahrlos begehbarer Bereich verbleibt, auf dem sich keine Unebenheiten befinden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |