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Das Vorbringen, polizeilich protokollierte Aussagen zum regelmäßigen Cannabiskonsum seien unter Druck zustande gekommen und entsprächen nicht der Wahrheit, ist ungeeignet, die Unrichtigkeit oder Unverwertbarkeit dieser Aussagen darzutun, insbesondere wenn der Detailreichtum der Schilderungen für eine wahrheitsgemäße Einlassung spricht. Ein spezielles Interesse der Polizei, den Antragsteller zu Falschbekundungen über seinen Cannabiskonsum zu drängen, ist nicht erkennbar, wenn es primär um die Klärung der Einfuhr von Betäubungsmitteln geht. Ist demnach mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Fahrungeeignetheit auszugehen, ist die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses am vorläufigen Ausschluss vom Führen von Kraftfahrzeugen nicht zu beanstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |