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Eine Abschleppmaßnahme ist rechtmäßig, wenn ein Verstoß gegen die StVO vorliegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, insbesondere eine 48-Stunden-Frist zwischen Aufstellung neuer Verkehrszeichen und Maßnahme eingehalten wurde. Die Kosten der Abschleppmaßnahme dürfen dem Fahrzeughalter auferlegt werden, unabhängig von dessen Verschulden. Standkosten sind jedoch zu reduzieren, wenn die Behörde den Fahrer bzw. Halter nicht umgehend über den Standort des Fahrzeugs benachrichtigt und ihm dadurch die Möglichkeit nimmt, die Kosten zu minimieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |