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Die Erteilung eines Nachtfahrverbots als Auflage für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis (Altinhaber) aufgrund geminderter Dämmerungssehschärfe und erhöhter Blendempfindlichkeit ist unzulässig. Die spezielle Regelung in Ziffer 3.2.2.2 der Anlage 6 zur FeV sieht in solchen Fällen lediglich eine Hinweispflicht vor, schließt aber weitergehende, einschneidendere Maßnahmen aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |