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Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs sind die Gebrauchsvorteile nach der Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) : voraussichtliche Restlaufleistung zu berechnen, wobei auf den konkreten Altwagenpreis und die voraussichtliche Restfahrleistung abzustellen ist. Die Beweislast dafür, dass ein PKW bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet war, trägt die Klägerin als diejenige, die sich auf eine ihr günstige Behauptung beruft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |