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Die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist zu widerrufen, wenn der Inhaber die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 nicht mehr erfüllt. Dabei kommt es weder auf ein Verschulden des Unternehmers noch auf die sonstigen Ursachen der finanziellen Leistungsunfähigkeit an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |