Das Verkehrslexikon

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MPU und finanzielle Schwierigkeiten

MPU und finanzielle Schwierigkeiten des Betroffenen




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines

Einleitung:



Die Rechtsprechung geht weitgehend davon aus, dass es Sache des von einer MPU-Anordnung Betroffenen ist, sich um die Behebung einer finanziellen Lage zu bemühen, die es ihm erschwert, sich der Untersuchung zu stellen, vgl. etwa OVG Münster (Beschluss vom 01.12.2014 - 16 B 1241/14):

   Die Nichtbeibringung des ärztlichen Gutachtens aus finanziellen Gründen darf nicht zu einer Aufweichung der regelmäßig zu erbringenden Nachweiserfordernisse führen. Dem Antragsteller wäre in einem solchen Fall zuzumuten, sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Begutachtungsstelle oder die Kostentragung durch Dritte zu bemühen.


Dies gilt auch für alkoholauffällig gewordene Radfahrer, wie der VGH München v. 02.01.2019: entschieden hat:

   Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von Aufklärungsmaßnahmen oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.11.1997 – 3 C 1.97 – BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Nichts anderes kann für einen Fahrradfahrer gelten, der am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte (BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 11 C 16.319, 11 C 16.320 – juris Rn. 14).


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Allgemeines:



MPU - medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten

BVerwG v. 12.03.1985:
Die Straßenverkehrsbehörde ist im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht gehindert, aus der Nichtbeibringung eines zu Recht angeforderten Eignungsgutachtens negative Schlüsse zu ziehen, wenn die Gutachterstelle den Antrag des Betroffenen, die Kosten des Gutachtens aus finanziellen Gründen in Raten zu zahlen, abgelehnt hat, ohne daß der Betroffene gegen die Ablehnung vorstellig geworden ist oder sonst etwas veranlaßt hat.

VGH München v. 09.02.2005:
Weist der Adressat einer rechtmäßigen Aufforderung nach § 11 Abs 2 bis 6 FeV nach, dass er die Forderung der Behörde aus finanziellen Gründen nicht erfüllen kann, so darf die Behörde aus der nicht fristgemäßen Beibringung des Gutachtens nicht nach § 11 Abs 8 FeV ohne weiteres auf seine mangelnde Fahreignung schließen. Sie hat vielmehr im Rahmen der ihr eröffneten Ermessensspielräume nach einem sachgerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen zu suchen.

VG Aachen v. 30.05.2006:
Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit entschuldigt nicht die Nichtbeibringung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.

OVG Münster v. 07.03.2014:
Das Fehlen finanzieller Mittel ist grundsätzlich kein ausreichender Grund für die Verweigerung einer Begutachtungsanordnung. Anderes gilt nur in besonders gelagerten Fällen. Auch dann ist wirtschaftliches Unvermögen aber nur zu berücksichtigen, wenn der Betroffene alle nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen.

VGH München v. 25.03.2014:
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht gehindert, aus der Nichtbeibringung eines zu Recht angeforderten Eignungsgutachtens negative Schlüsse zu ziehen, wenn die Gutachterstelle den Antrag des Betroffenen, die Kosten des Gutachtens aus finanziellen Gründen in Raten zu zahlen, abgelehnt hat, ohne dass der Betroffene gegen die Ablehnung vorstellig geworden ist oder sonst etwas veranlasst hat.


OVG Münster v. 01.12.2014:
Die Nichtbeibringung des ärztlichen Gutachtens aus finanziellen Gründen darf nicht zu einer Aufweichung der regelmäßig zu erbringenden Nachweiserfordernisse führen. Dem Antragsteller wäre in einem solchen Fall zuzumuten, sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Begutachtungsstelle oder die Kostentragung durch Dritte zu bemühen.

VGH München v. 02.01.2019:
Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von Aufklärungsmaßnahmen oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.11.1997 – 3 C 1.97 – BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Nichts anderes kann für einen Fahrradfahrer gelten, der am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte (BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 11 C 16.319, 11 C 16.320 – juris Rn. 14).

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