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Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten nicht als heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bewertet, weil die Nebenklägerin infolge der früheren Drohungen und Nachstellungen des Angeklagten jederzeit mit einem Übergriff rechnete und deshalb nicht mehr arglos gewesen sei. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht von einem zu engen Begriff der Heimtücke ausgegangen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |