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Ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines Unfallwagens schließt Ansprüche aus, wenn Mängel nicht arglistig verschwiegen oder eine entgegenstehende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die Angabe, ein Schaden sei 'behoben', besagt für sich genommen nichts über die Qualität der Reparatur; auch eine Instandsetzung mit gebrauchten Teilen ist eine Behebung des Schadens, wenn keine Vereinbarung über die Qualität der Reparatur getroffen wurde. Gewährleistungsansprüche sind zudem ausgeschlossen, wenn beide Parteien bei Vertragsschluss davon ausgingen, dass die Reparatur nicht von hoher Qualität war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |