Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 30.08.2012: Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines Unfallwagens; Bedeutung der Angabe 'Schaden behoben' ohne Qualitätsvereinbarung.




Das Landgericht Essen (Urteil vom 30.08.2012 - 12 O 47/12) hat entschieden:

   Ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines Unfallwagens schließt Ansprüche aus, wenn Mängel nicht arglistig verschwiegen oder eine entgegenstehende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die Angabe, ein Schaden sei 'behoben', besagt für sich genommen nichts über die Qualität der Reparatur; auch eine Instandsetzung mit gebrauchten Teilen ist eine Behebung des Schadens, wenn keine Vereinbarung über die Qualität der Reparatur getroffen wurde. Gewährleistungsansprüche sind zudem ausgeschlossen, wenn beide Parteien bei Vertragsschluss davon ausgingen, dass die Reparatur nicht von hoher Qualität war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz gemäß §§ 434 Abs. 1, 437, 280, 323, 346 BGB.

Die Parteien haben im schriftlichen Kaufvertrag vom 15.09.2011 einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Beklagte hat Mängel weder arglistig verschwiegen noch wurde eine entgegenstehende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen.

Unstreitig hat der Beklagte das Fahrzeug ausdrücklich als Unfallwagen verkauft und auf den Seitenschaden links / rechts hingewiesen. Dieser Schaden ist auch, wie im Kaufvertrag angegeben, behoben worden. Die Bezeichnung eines Schadens als "behoben" besagt für sich genommenen noch nichts über die Qualität der durchgeführten Reparatur. Der seinerzeitige Streifschaden links und rechts wurde beseitigt, beschädigte Teile wurden ersetzt. Auch eine Instandsetzung mit gebrauchten Teilen ist eine Behebung des Schadens. Eine Reparatur unter Verwendung von Neuteilen hat der Beklagte weder zugesichert noch haben die Parteien eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die Tatsache, dass die Instandsetzung handwerklich nicht einwandfrei erfolgt sein soll, ändert nichts daran, dass der Sachschaden im Ergebnis, wie im Vertrag angegeben, behoben worden ist. Vereinbarungen über die Qualität der Reparatur haben die Parteien nicht getroffen. Vielmehr war dem Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung selbst schon bei der Übergabe des Fahrzeugs aufgefallen, dass die Lackierung nicht optimal durchgeführt worden sei. Dies und auch die vom Kläger berichtete Äußerung des Beklagten, dass dieser ebenfalls mit der Reparatur nicht so ganz einverstanden sei, haben den Kläger aber nicht davon abgehalten, das Fahrzeug zu kaufen. Damit haben die Parteien nicht nur keine fachgerechte und qualitätvolle Reparatur ausdrücklich vereinbart. Vielmehr gingen beiden Parteien bei Vertragsschluss sogar davon aus, dass die Reparatur nicht von hoher Qualität war. Dies schließt darauf gestützte Gewährleistungsansprüche des Klägers aus.

Mit der Angabe des Beklagten im Kaufvertrag, das Kraftfahrzeug sei, soweit ihm bekannt, nicht gewerblich genutzt worden, hat der Beklagte weder eine Garantie übernommen, noch wurde eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart. Es handelt sich um eine reine Wissenserklärung, die Gewährleistungsansprüche vor dem Hintergrund des vereinbarten allgemeinen Gewährausschlusses nicht begründet.

Der Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs ist zwar in der Internetanzeige mit 06/2007 unstreitig falsch angegeben. Maßgebend ist jedoch allein der Kaufvertrag, in dem unstreitig der zutreffende Zeitpunkt 05/2006 eingegeben ist. Auch darauf kann der Kläger daher Gewährleistungsansprüche nicht stützen.

Damit kommen ein Rücktritt vom Vertrag und Ansprüche auf Schadensersatz nicht in Betracht. Die Klage war insgesamt abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2012/12_O_47_12_Urteil_20120830.html - DE:LGE:2012:0830.12O47.12.00

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