Das Verkehrslexikon

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Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf




Gliederung:


   Weiterführende Links

Allgemeines

Informationspflichten des Käufers

6-Monatsfrist / Beweislastumkehr

Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel

Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung

Nacherfüllung (Nachlieferung / Nachbesserung)

Beweislast für Misslingen der Nachbesserung

Erfüllungsort für Nacherfüllung

Rücktritt nach erfolgloser Nachbesserung

EU-Neuwagenkauf

Leasingfahrzeug

Mängelfälle:

Abschalteinrichtungen

Abgasskandal

Aschenbecher

Assistenzsystem

Automatikgetriebe

Batterieentleerung

Datenspeicher / Datenweiterleitung

Dieselrußfilter

Energieeffzizienskennzeichnung - "Neue Personenwagen"

Fabrikneu

Fahrbereitschaft

Farbe / Lackierung

Garantieversprechen

Herstellergarantie

Kraftstoffverbrauch

Kupplung

Lack- /Karosserieschäden

"Montagsauto"

Motorgeräu

Motorleistung

Regenwasser

Rückfahrkamera

Schaltgetriebe

„Schummelsoftware“

Smart-Key-System / Schließanlage

Software-Update

Tageszulassung

Tankinhalt / Tankanzeige

Zeit zwischen Herstellung und Zulassung

Zuladungslast / Stützlast







Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

Gewährleistung - Kfz_Werkstatt

Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel

Autokauf - Klauseln in AGB

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 29.10.2007:
Einem Verkäufer können mehr als die zwei Versuche zur Nachbesserung, nach denen diese gemäß § 440 BGB grundsätzlich als fehlgeschlagen gilt, zugebilligt werden, wenn es sich um ein technisch besonders kompliziertes Gerät oder schwer behebbare Mängel handelt.

BGH v. 10.03.2010:
Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGH, 23. Februar 2005, VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219 ff. und das Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195).

OLG München v. 10.04.2013:
Enthält die jeweilige Prospektangabe keine Beschränkung auf die übliche Beschaffenheit und den Stand der Technik, so wird gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB die geschuldete Beschaffenheit über die übliche Beschaffenheit des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB angehoben. Die Soll-Beschaffenheit wird dann um Eigenschaften erweitert, die an sich nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören; ein Käufer, der die Prospektangaben ernst nehmen darf, darf die dort beschriebenen Eigenschaften auch erwarten.

OLG Brandenburg v. 27.03.2014:
Haben die Parteien eines Kaufvertrages über einen Neuwagen eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass sich die Sollbeschaffenheit nach den Herstellerangaben richten soll und beziehen sich diese Angaben lediglich auf den Kraftstoffverbrauch in bestimmten Messverfahren, so kann der Käufer nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.

OLG Schleswig v. 12.02.2016:
Kommt es infolge der Verwendung eines vom Verkäufer eingeführten und nicht nachweisbar erläuterten Chiffrierkürzels in der Bestellung eines Neufahrzeugs zur Auslieferung eines 3-Türers, obgleich der Käufer von der Bestellung eines 5-Türers ausgegangen ist, kommt ein "Scheinkonsens" als Unterfall eines Dissenses (§ 155 BGB) in Betracht. - Konnte und musste der Verkäufer nach den gesamten Umständen des Verkaufsgesprächs einschließlich der Verkaufspraxis annehmen, dass der Käufer - wie heute auch zumeist - einen 5-Türer erwerben wollte, ist gleichwohl ein Vertrag über den Erwerb eines 5-Türers zustande gekommen.

LG Düsseldorf v. 30.08.2016:
Auch wenn die Parteien die Angaben des Herstellerprospekts nicht als Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart haben, sind die im Herstellerprospekt enthaltenen Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch des Neufahrzeugs zumindest öffentliche Äußerungen mit der Folge, dass die gewöhnliche Beschaffenheit des Wagens im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB durch diese Angaben bestimmt wird.




OLG Stuttgart v. 26.01.2017:
Der Käufer eines Neufahrzeugs kann von einer Minderung entsprechend § 325 BGB auf großen Schadensersatz übergehen.

BGH v. 09.05.2018:
1. a. Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.

1. b. Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den - gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten - Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht".

2. Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung - eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.

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Informationspflichten des Käufers:


OLG Stuttgart v. 18.05.2006:
Die Voraussetzungen des § 440 S. 2 BGB können gegenüber dem Verkäufer auch dann erfüllt sein, wenn eine Drittwerkstatt zweimal erfolglos nachgebessert hat und sich der Verkäufer dies zurechnen lassen muss. Sind zwischen den Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern Stand April 2003 (NWVB) vereinbart, sollen die Interessen des Verkäufers, der die Herrschaft über die Nachbesserung aus der Hand gibt und sie einem anderen Betrieb anvertraut, dadurch gewahrt werden, dass Ziff. 2a) 2. Hs. NWVB dem Käufer eine Information des Verkäufers über Nachbesserungen in einer anderen Vertragswerkstatt vorschreibt. Der Käufer muss den Verkäufer insbesondere vor der Vornahme des zweiten und letzten Nachbesserungsversuchs informieren. Erfolgt die Information erst nach dem zweiten Nachbesserungsversuch unmittelbar vor einer Rücktrittserklärung, kommt die Fiktion des § 440 S. 2 BGB nicht zum Tragen und es besteht ohne weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung keine Rücktrittsberechtigung.

BGH v. 15.11.2006:
Die Klausel

   "Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten"

(Ziffer VII 2 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern - NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist.

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6-Monatsfrist / Beweislastumkehr:


Autokauf - 6-Monatsfrist - Beweislastumkehr

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Erheblichkeit der Pflichtverletzung:


Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel - nach oben -



Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung:


Autokauf - Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung

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Nacherfüllung (Nachlieferung / Nachbesserung):


OLG Hamm v. 21.07.2016:
Der Verkäufer kann den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung (§ 439 Abs. 3 BGB) nicht mehr erheben, wenn der Käufer den Rücktritt oder die Minderung erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat.

OLG Nürnberg v. 20.02.2017:
Ist die gekaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft und verlangt der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 439 Abs. 1 BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels. - Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist.

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Beweislast für Misslingen der Nachbesserung:


BGH v. 11.02.2009:
Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.

BGH v. 09.03.2011:
Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. Februar 2009, VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341).

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Erfüllungsort für Nacherfüllung:


Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf

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Rücktritt nach erfolgloser Nachbesserung:


Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel

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EU-Neuwagenkauf:


BGH v. 15.07.1999:
Ein Händler, der in Zeitungsanzeigen für fabrikneue Fahrzeuge wirbt, die aus dem EU-Ausland importiert worden sind und bei denen die Herstellergarantie wegen einer im Ausland erfolgten Erstzulassung ("Tageszulassung") bereits zu laufen begonnen hat, muss auf diesen Umstand nur dann hinweisen, wenn die Garantiezeit zum Zeitpunkt der Werbung um mehr als zwei Wochen verkürzt ist.

OLG Düsseldorf v. 30.08.2001:
Ein "Vermittlungsauftrag für EG-Fahrzeuge" kann nach Lage des Einzelfalles als Kaufvertrag zwischen dem "Vermittler" und dem Kunden zu werten sein. - Zur konkreten Schadensberechnung des Käufers bei Nichterfüllung eines Kaufvertrages über ein Reimportfahrzeug.

OLG Hamm v. 11.12.2012:
Streiten die Parteien um die Auslegung eines "Vermittlungsauftrags" für ein EU-Neufahrzeug, weil der inländische Vermittler ein in Dänemark zu beschaffendes Fahrzeug nicht binnen der vereinbarten Lieferfrist hat liefern können und verlangt der Kunde deshalb Ersatz des Nichterfüllungsschadens, ist zu beachten, dass verschiedene Vertriebsformen in Betracht kommen. Neben dem Eigengeschäft des deutschen Händlers ist das Vermittlungsmodell üblich. Im Rahmen dieses Vermittlungsmodells kann anerkanntermaßen ein in Deutschland ansässiger Vermittler damit beauftragt werden, im Namen des Kunden ein Neufahrzeug im Ausland anzuschaffen, wobei der eigentliche Kaufvertrag dann zwischen dem Interessenten in Deutschland und dem Vertragshändler im EU-Ausland zustande kommt.

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Leasingfahrzeug:


Leasingvertrag - Gewährleistung für Fahrzeugmängel

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Abschalteinrichtungen:


Abschalteinrichtungen

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Abgasskandal:


Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“

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Aschenbecher:


OLG Oldenburg v. 10.03.2015:
Das Fehlen eines fest installierten und beleuchteten Aschenbechers in einem als Neuwagen bestellten Pkw ist jedenfalls dann keine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung ausdrücklich betont hat, dass das bestellte Raucherpaket ganz wichtig sei und das Fahrzeug so ausgestattet sein solle wie das Vorgängermodell (das über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügt hat).

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Assistenzsystem:


AG Dortmund v. 07.08.2018:

1. Bei einem Fahrer-Assistenzsystem kann beim heutigen Stand der Technik nicht erwartet werden, dass dies wie ein menschlicher Fahrer auf alle Besonderheiten vorausschauend reagiert.

2. Solange das System nicht selbständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführt, insbesondere schneller als erlaubt fahren will, liegt regelmäßig kein Mangel vor.


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Automatikgetriebe:


OLG Hamm v. 18.03.2014:
Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit eines Automatikgetriebes an einem Neufahrzeug vom Typ Porsche Boxster S kommt es zwar auf einen herstellerübergreifenden Vergleich an, jedoch sind produktspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, die der Annahme einer Negativabweichung entgegenstehen können.

OLG Brandenburg v. 19.03.2008:
Ein in Erfüllung des Kaufvertrags übereigneter Pkw weist auch dann keinen Mangel zur Zeit des Gefahrübergangs auf, wenn das Automatikgetriebe zu einem zeitweisen Hochdrehen des Motors führt, aber dem neuesten Stand der Technik entspricht und diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

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Batterieentleerung:


OLG Köln v. 20.02.2013:
Wurde ein Fahrzeug mit diversen Zusatzausstattungen bestellt und wurde diese Bestellung durch den Verkäufer bestätigt, so ist zwischen den Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese Zusatzausstattungen, insbesondere die Standheizung, einen hohen Verbrauch elektrischer Energie haben, die zu einer regelmäßigen kompletten Entleerung der Batterie auch bei regelmäßigem Gebrauch des Fahrzeugs führen, so liegt ein Sachmangel vor.

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Datenspeicher / Datenweiterleitung:


OLG Hamm v. 02.07.2015:
Wird durch Sachverständigenbeweis ausgeschlossen, dass in einem Neufahrzeug eine Verletzung der personellen Selbstbestimmung durch Permanentspeicherung von persönlichen Nutzerdaten des Fahrzeugeigentümers sowie auch keine Weitergabe an Empfänger außerhalb des Fahrzeugs kommt, liegt kein zur 'Abnahmverweigerung berechtigender Sachmangel vor. Eine Vereinbarung über einen 15%igen pauschalierten Schadensersatz bei Nichtabnahme des Fahrzeugs ist zulässig.

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Dieselrußfilter:


OLG Hamm v. 14.11.2013:
Der Umstand, dass das Fahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil zwecks Filterreinigung von Zeit zu Zeit Regenerationsfahrten über Land erforderlich sind, begründet keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Bei den Vertragsverhandlungen muss der Käufer nicht gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifische Anforderungen aufgeklärt werden, wenn sich die für den Käufer notwendigen Informationen mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienhandbuch ergeben.

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Energieeffzizienskennzeichnung - "Neue Personenkraftwagen":


BGH v. 21.12.2011:
Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert werden soll. Als objektiver Umstand eignet sich hierfür die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer Laufleistung bis 1.000 Kilometer an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat (Neue Personenkraftwagen I).

BGH v. 05.03.2015:
Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Die Dauer der Zulassung eignet sich - neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung - für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 23 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen) (Neue Personenkraftwagen II).

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Fabrikneu:


BGH v. 06.02.1980:
Ein, abgesehen von der Überführung, nicht benutztes Kraftfahrzeug darf als fabrikneu bezeichnet werden, wenn und solange das Modell dieses Kraftfahrzeugs weiterhin unverändert hergestellt wird, also keine Änderung in der Technik und der Ausstattung aufweist, und wenn es keine durch die längere Standzeit bedingte Mängel hat.

BGH v. 18.06.1980:
Im Verkauf eines Neuwagens (Pkw) durch den Kraftfahrzeughändler liegt grundsätzlich die Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist auch dann nicht mehr "fabrikneu", wenn diese Schäden vor der Übergabe an den Käufer durch Nachlackierung ausgebessert worden sind. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr "fabrikneu", wenn er vor der Übergabe an den Käufer eine ungeklärte Fahrstrecke von über 200 km zurückgelegt hat.

OLG Brandenburg v. 11.10.1995:
Die für die Annahme der Fabrikneuheit eines Pkw geltenden Grundsätze können ohne weiteres auch für den Verkauf von Lkw übernommen werden, weil die Interessenlage der beteiligten Verkehrskreise die gleiche ist.

OLG Koblenz v. 27.06.1996:
Wenn ein Pkw-Händler ein neues Fahrzeug verkauft, so muss es modellaktuell sein. Dies ist nicht mehr gegeben, wenn folgende Eigenschaften beim verkauften Fahrzeug fehlen: Pollenfilter, Kopfstützen hinten, klappbare geteilte Rücksitzbank und Antiblockiersystem.

BGH v. 22.03.2000:
Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug "fabrikneu" ist (Bestätigung BGH, 1980-06-18, VIII ZR 185/79, NJW 1980, 2127). Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung BGH, 1980-02-06, VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097 und BGH, 1980-06-18, VIII ZR 185/79, NJW 1980, 2127).

OLG Celle v. 11.07.2001:
Fabrikneu ist ein nicht benutztes Fahrzeug, auch wenn es erst einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird. Jedoch dürfen durch das Stehen im Lager keine Mängel entstanden sein, und das betreffende Modell muss noch unverändert hergestellt werden, dh es darf keine Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweisen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verkaufs, also des Abschlusses den Kaufvertrages, muss es noch Bestandteil der aktuellen Modellpalette des Herstellers sein. Ein Kfz-Händler ist nicht verpflichtet, dem Kunden einen im Handel noch nicht vollzogenen Modellwechsel zu offenbaren, solange das Vorgängermodell noch aktuell ist und produziert wird.

OLG Köln v. 16.07.2002:
Solange Fahrzeuge einer neuen Modellserie nicht an den Handel ausgeliefert worden sind, ist es gerechtfertigt, die Fahrzeuge der alten Modellserie noch als Neufahrzeuge im Rechtssinne anzusehen. Es besteht keine Aufklärungspflicht des Händlers im Hinblick auf eine kurz bevorstehende "Modellpflege" bzw. einen kurz bevorstehenden Modellwechsel, wenn die Fahrzeuge der neuen Modellserie noch nicht an die Händler ausgeliefert worden sind.

BGH v. 16.07.2003:
Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherung nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018).

BGH v. 15.10.2003:
Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

BGH v. 12.01.2005:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-​Händler grundsätzlich die Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein. Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen. Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug.

OLG Köln v. 18.01.2005:
In dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs als "Neuwagen" liegt die konkludente Zusicherung des Kfz-Händlers, dass das Fahrzeug - hier ein Pkw der Marke Smart - fabrikneu ist. Wird die Modellreihe dieses Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert gebaut, sondern weist sie inzwischen einen um 50 % vergrößerten Tank auf, ist das verkaufte Fahrzeug kein Neuwagen und entspricht damit nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Verweigert der Kfz-Händler in einem solchen Fall die Nacherfüllung, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

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Fahrbereitschaft:


OLG Frankfurt am Main v. 18.05.1995:
Erklärt der Verkäufer eines Neufahrzeuges (hier: Wohnmobil) im Rahmen einer "verbindlichen Bestellung" das bestellte Fahrzeug werde "fahrbereit" übergeben, so liegt darin eine Eigenschaftszusicherung. Der Begriff "fahrbereit" verlangt, daß das Kraftfahrzeug eine gewisse Mindeststrecke von mehr als 10 km funktionsfähig sein muß (vergleiche BGH, 1993-04-21, VIII ZR 113/92, NJW 1993, 1854). Treten bereits bei der ersten Fahrt vom Betriebsgelände des Verkäufers zum Wohnsitz des Käufers auf der etwa 10 km langen Fahrtstrecke Mängel auf, so ist der Käufer zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt.

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Farbe / Lackierung:


OLG Stuttgart v. 05.03.2007:
Unabhängig vom Problem der Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei Lieferung eines Neufahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe kommt ein Rücktritt nur nach erfolgloser Nachfristsetzung in Betracht.

BGH v. 17.02.2010:
Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.

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Garantieversprechen:


BGH v. 12.12.2007:
Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.

OLG Frankfurt am Main v. 08.07.2009:
Eine selbstständige Garantieverpflichtung im Sinne des § 443 BGB kann auch allein durch eine Darstellung der Garantie in der Werbung für ein Produkt entstehen. Hierfür bedarf es nicht eines wirksamen Abschlusses für einen Garantievertrag. Eine solche sich aus der Werbung ergebenden Garantieverpflichtung kann durch nachfolgende, nicht ausgehandelte Garantieverträge nicht einschränkend beeinträchtigt werden.

BGH v. 06.07.2011:
In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007, VIII ZR 251/06, WM 2008, 263, und vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 187/06, WM 2008, 559).

OLG Köln v. 31.07.2012:
Nicht erfüllte Ansprüche zur Beseitigung eines Mangels aus einem Garantievertrag können einen Schadensersatzanspruch und die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht auslösen, wenn nach den Garantiebedingungen weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung oder Schadensersatz, ausdrücklich ausgeschlossen sind.

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Herstellergarantie:


BGH v. 24.04.1996:
Fehlt einem verkauften Kraftfahrzeug die vom Verkäufer zu beschaffende Herstellergarantie oder ist diese bei Übergabe des Fahrzeugs bereits teilweise abgelaufen, so liegt kein Sachmangel vor. Insoweit kommt allein eine Haftung des Verkäufers aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht.

AG Düsseldorf v. 08.01.2015:
Der Käufer eines Fahrzeugs hat gegen das Autohaus, bei welchem er das Fahrzeug gekauft hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf Sachmängelbeseitigung wegen eines Herstellungsfehlers aus Garantie, wenn nicht das Autohaus, sondern ausweislich der Garantiebedingungen der Hersteller der Garantiegeber ist.

OLG Koblenz v. 11.06.2015:
Schuldet der Hersteller nach dem Inhalt seines Garantieversprechens die Durchführung einer kostenlosen Reparatur und nicht lediglich eine Kostenübernahme, stellt sich die Reparaturleistung nicht als eine Leistung der Werkstatt an den Kunden aufgrund eines Werkvertrags dar, sondern als Leistung des Herstellers an den Kunden im Rahmen des Garantievertrags dar. Der Werkstatt steht dann kein Zahlungsanspruch gegen den Kunden zu.

BGH v. 15.06.2016:
Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 1996, VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.).

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Kraftstoffverbrauch:


BGH v. 14.02.1996:
Zur Frage der Unerheblichkeit einer Minderung des Wertes (BGB § 459 Abs 1 S 2) eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs.

BGH v. 18.06.1997:
Weicht der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 5% von den Herstellerangaben ab, so stellt dies eine nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwerts im Sinne des BGB § 459 Abs 1 S 2 dar (Fortführung BGH, 1996-02-14, VIII ZR 65/95, BGHZ 132, 55). Beziehen sich die Herstellerangaben auf den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs in den Fahrbereichen "Stadtzyklus", "konstante Geschwindigkeit von 120 km/h" sowie auf den "Euro-Mix" als den Durchschnittswert dieser drei Fahrzyklen, so ist für die Erheblichkeit einer Abweichung von den Herstellerangaben grundsätzlich allein der Verbrauch im "Euro-Mix" maßgeblich.

BGH v. 08.05.2007:
Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 5% ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997, VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).

LG Düsseldorf v. 30.08.2016:
Auch wenn die Parteien die Angaben des Herstellerprospekts nicht als Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart haben, sind die im Herstellerprospekt enthaltenen Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch des Neufahrzeugs zumindest öffentliche Äußerungen mit der Folge, dass die gewöhnliche Beschaffenheit des Wagens im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB durch diese Angaben bestimmt wird. - Eine erhebliche Pflichtverletzung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene kombinierte Verbrauchswert um mehr als 10 % überschritten wird, Die Grenze von 10 % ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits praktikabel, sie trägt andererseits des in Zeiten steigender Kraftstoffpreise, erhöhten Umweltbewusstseins und des hohen technischen Standards der heutigen Autoproduktion verstärkten Bedeutung des Kraftstoffverbrauchs Rechnung, ohne allzu kleinlichen Gewährleistungswünschen der Käuferseite Vorschub zu leisten.

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Kupplung:


OLG Nürnberg v. 20.02.2017:
Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. - Die für einen erstmals im Prozess geltend gemachten Ausschluss der verlangten Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB relevante Bedeutung des Mangels bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Umständen (hier: Überhitzung der Kupplung)

BGH v. 24.10.2018:

1. a. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.

1. b. An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

2. Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.

3. a. Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht - in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.

3. b. Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist - ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Urteile vom 5. November 2008, VIII ZR 166/07, NJW 2009, 509 Rn. 23 und vom 26. Oktober 2016, VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) - nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).

4. a. Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF (§ 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) genannten Kriterien festzustellen.

4. b. Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.

4. c. Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.

5. § 439 Abs. 2 BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.

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Lack- /Karosserieschäden:


OLG Hamm v 10.11.2011:
Entscheidendes Gewicht im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung und der insoweit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung anhand objektiver Beurteilungskriterien, die neben dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung die Auswirkungen des Mangels auf die Gebrauchstauglichkeit (Fahrsicherheit und -komfort), den Wert des Fahrzeuges und den Instandsetzungsaufwand einschließen, kommt bei Lack- und Karosserieschäden an einem Neufahrzeug nicht den reinen Mängelbeseitigungskosten zu wenn derartige Mängel lediglich optischer Natur und auch für den sorgfältigen Betrachter kaum wahrnehmbar sind.

BGH v. 06.02.2013:
Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit "fabrikneu" entspricht. Bei der im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Februar 2010, VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).

OLG Düsseldorf v. 06.02.2014:
Erweisen sich die maßgeblichen Fahrzeugteile (Lack und Chromleisten) einzeln und in ihrer Gesamtbetrachtung als mangelfrei, so lässt sich aus einer virtuellen Lackbeeinträchtigung (Anmutung hologrammähnlicher Schlieren durch Reflektionen der Chromleisten unter Einwirkung des Sonnenlichts) ein Mangel im Rechtssinne nicht herleiten.

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"Montagsauto":


OLG Düsseldorf v. 29.10.2007:
Einem Verkäufer können mehr als die zwei Versuche zur Nachbesserung, nach denen diese gemäß § 440 BGB grundsätzlich als fehlgeschlagen gilt, zugebilligt werden, wenn es sich um ein technisch besonders kompliziertes Gerät oder schwer behebbare Mängel handelt.

BGH v. 23.01.2013:
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes "Montagsauto" vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.

OLG Stuttgart v. 26.01.2017:
Ein Neufahrzeug ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird (BGH, 23. Januar 2013, VIII ZR 140/12). Danach liegt die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Verdacht bzw. in der Befürchtung des Vorliegens eines „Montagsautos“.

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Motorgeräusch:


LG Münster v. 15.11.2016:
Sofern bei dem Betrieb des erworbenen Fahrzeuges ein Geräusch auftritt, wenn das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h im siebten Gang leicht beschleunigt wird, hiermit aber nach dem Sachverständigengutachten ein korrespondierender technischer Mangel nicht vorliegt, stellt dieses auftretende Geräusch keine wesentliche Abweichung von der vertraglich geschuldeten, dem Stand der Technik entsprechenden Fehlerfreiheit des Fahrzeuges dar, so dass kein Mangel des Fahrzeuges gemäß § 434 BGB gegeben ist.

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Motorleistung:


LG Nürnberg-Fürth v. 06.06.2014:
Beim Neuwagenkauf stellt die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Angabe der Motorleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die für die Motorleistung erforderliche Drehzahl im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann und die maximal zu erzielende Motorleistung um ca. 5% hinter der vereinbarten Motorleistung zurückbleibt.

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Regenwasser:


OLG Celle v. 07.01.2013:
Allein die Regenwasseransammlung in den Vordertüren eines Pkw (VW Golf VI) stellt keinen Sachmangel dar, wenn das Wasser beim Öffnen der Türen oder während der Fahrt von allein wieder abfließt.

OLG Hamm v. 15.10.2015:
Allein die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum des Porsche 911 Cabriolet einen Ausfall der Servolenkung bewirken kann, begründet keinen Sachmangel, wenn es nach den sachverständigen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Servolenkung auch bei der üblichen Verwendung des Porsche im Straßenverkehr oder beim Aufsuchen einer Waschstraße beeinträchtigt werden kann.

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Rückfahrkamera:


OLG Hamm v. 09.06.2015:
Eine bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera aufgrund fehlender Orientierungslinien kann bei einem Neufahrzeug, das bauartbedingt beim Blick nach hinten besonders unübersichtlich ist und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der individuell gewählten Sonderausstattung erheblich erleichtert wird, einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt.

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Schaltgetriebe:


OLG Saarbrücken v. 20.03.2013:
Kein Rücktritt wegen eines unerheblichen, nicht behebbaren Mangels eines Neufahrzeugs, der die Gebrauchstauglichkeit und den Komfort nur unwesentlich beeinträchtigt und dessen Auftreten von der Fahrweise des jeweiligen Fahrers abhängig ist (hier: Klackgeräusch beim Schaltvorgang).

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„Schummelsoftware“:


„Schummelsoftware“

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Smart-Key-System / Schließanlage:


OLG München v. 10.04.2013:
Verspricht der Prospekt für einen Pkw, dass dank des Smart-Key-Systems das Fahrzeug schlüssellos geöffnet, verschlossen und gestartet werden kann, erwartet der Käufer, dass sich der Pkw tatsächlich und einschränkungslos ohne Schlüssel öffnen, verschließen und starten lässt. Dem gekauften Fahrzeug fehlt diese zugesicherte Eigenschaft, wenn das Smart-Key-System bei Störeinflüssen von Funkwellen (z.B. durch Mobilfunkmasten oder Bahnoberleitungen) ausfallen kann, und das Fahrzeug sich in diesen Fällen nicht einmal mehr durch die Funkfernbedienung entriegeln und verriegeln lässt, sondern auf den Notschlüssel zurückgegriffen werden muss.

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Software-Update:


Software-Update

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Tageszulassung:


BGH v. 15.07.1999:
Ein Händler, der in Zeitungsanzeigen für fabrikneue Fahrzeuge wirbt, die aus dem EU-Ausland importiert worden sind und bei denen die Herstellergarantie wegen einer im Ausland erfolgten Erstzulassung ("Tageszulassung") bereits zu laufen begonnen hat, muss auf diesen Umstand nur dann hinweisen, wenn die Garantiezeit zum Zeitpunkt der Werbung um mehr als zwei Wochen verkürzt ist.

BGH v. 12.01.2005:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-​Händler grundsätzlich die Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein. Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen. Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug.

LG Duisburg v. 17.04.2014:
Soweit das Fahrzeug einen Kilometerstand von 5 km aufgewiesen hat, ist von einer sog. Tageszulassung auszugehen, wobei es sich um eine besondere Form des Neuwagengeschäfts handelt, so dass auch bei einer Tageszulassung von einem Neufahrzeug auszugehen ist, welches in der Regel nicht ohne Zahlung der Überführungskosten erworben werden kann.

LG Berlin v. 31.07.2014:
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Autokäufer erwartet bei dem Begriff „Tageszulassung“ ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben. Ein Auto ist jedoch nicht mehr fabrikneu, wenn zwischen der Herstellung und dem Kaufvertragsschluss 23 Monate liegen. In diesem Fall liegt die Beschaffenheit der "Tageszulassung" nicht vor, weswegen das Fahrzeug im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB mangelhaft ist.

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Tankinhalt / Tankanzeige:


OLG Hamm v. 16.06.2015:
Ein Porsche 911 Turbo S, dessen Tankvolumen im Fahrzeugprospekt mit 67 Litern angegeben wird, ist nicht mangelhaft, wenn nicht der gesamte Kraftstoff für den Fahrzeugbetrieb genutzt werden kann. Es ist auch kein Sachmangel, wenn der Bordcomputer des Fahrzeugs schon dann eine Reichweite von noch 0 km anzeigt, wenn sich im Tank noch insgesamt 6,4 Liter Kraftstoff befinden, die als Schutz vor Motorschäden dienen sollen.

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Zeit zwischen Herstellung und Zulassung:


Zeitablauf zwischen Herstellung und Zulassung des Fahrzeugs

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Zuladungslast / Stützlast:


OLG Frankfurt am Main v. 02.01.2015:
Die Frage, ob eine Kaufsache die nach Nr. 2 geschuldete übliche Beschaffenheit aufweist und sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, ist objektiv nach der Art der Sache und aus den Verkehrskreisen zu beantworten, denen der Käufer angehört. Nach diesen Grundsätzen entspricht es der objektiv berechtigten Erwartung eines Käufers, der ein für vier Personen zugelassenes Wohnmobil erwirbt, dass dieses auch für die Nutzung durch vier Personen geeignet und verwendbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die zulässige Hinterachslast des streitgegenständlichen Wohnmobils bereits dann erschöpft bzw. überschritten ist, wenn auf den hinteren (Not)Sitzen zwei Personen mit einem als durchschnittlich angenommenen Körpergewicht von 75 kg Platz nehmen.

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